Freiberufliche Klinikärzte

Privatrechnung verboten!

Freiberuflich tätige Honorarärzte sind nicht berechtigt, erbrachte Leistungen privat abzurechnen, sagt der Bundesgerichtshof. es gibt aber ein Schlupfloch.

Veröffentlicht:
In hiesigen Kliniken stehen häufig auch Honorarärzte im OP.

In hiesigen Kliniken stehen häufig auch Honorarärzte im OP.

© Franck Boston / fotolia.com

KARLSRUHE. Von einer Klinik beauftragte freiberufliche Honorarärzte dürfen den Patienten keine Privatrechnung stellen. Gegenläufige Vereinbarungen sind unwirksam, wie jetzt der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe entschied.

Danach ist das Recht auf Privatliquidation im Krankenhaus bestimmten angestellten oder beamteten Ärzten vorbehalten. Es bleibt allerdings ein Schlupfloch über eine Wahlleistungsvereinbarung, weil dann etwa der Chefarzt andere Ärzte beauftragen kann.

Im Streitfall hatte ein niedergelassener Neurochirurg die Patientin zunächst in seiner Praxis behandelt und dann im Krankenhaus operiert. In dem Krankenhaus war er freiberuflich auf Honorarbasis tätig.

Mit dem Krankenhaus schloss die Patientin eine sogenannte Wahlleistungsvereinbarung ab, mit dem Arzt zusätzlich eine "Vereinbarung über Behandlung gegen Privatrechnung".

Darin erklärte sie sich mit der privaten Abrechnung der ärztlichen Leistungen einverstanden.

Die private Krankenversicherung hatte der Patientin die Privatrechnung zwar erstattet, forderte dann aber das Geld von dem Arzt zurück. Die Klage der Versicherung hatte durch alle Instanzen Erfolg.

In der Regel sind in Krankenhäusern die Chefärzte, gegebenenfalls aber auch weitere Ärzte berechtigt, ihre Tätigkeit selbst privat zu berechnen. Laut Gesetz könnten dies allerdings nur angestellte oder beamtete Ärzte sein, betonte der BGH.

Freiberuflicher Honorararzt kein Angestellter der Klinik

Nur sie dürften daher auch wahlärztliche Leistungen gesondert berechnen. Das Krankenhausentgeltgesetz lege dies "abschließend fest". Dies sei eine zwingende Vorschrift zum Schutz der Patienten.

Der freiberufliche Honorararzt sei aber weder angestellter noch beamteter Arzt des Krankenhauses. Seine "Vereinbarung über Behandlung gegen Privatrechnung" verstoße daher gegen das Gesetz und sei nichtig.

Nach dem Karlsruher Urteil greift im Streitfall auch die mit dem Krankenhaus getroffene Wahlleistungsvereinbarung nicht.

Generell lässt das Urteil aber ein Schlupfloch offen, die Abrechnungsbegrenzung durch eine Wahlleistungsvereinbarung zu umgehen. Denn die zur Privatabrechnung berechtigten Krankenhausärzte dürfen andere Ärzte beauftragen, wenn die Vereinbarung dies ausdrücklich zulässt.

Das können laut Gesetz dann auch Ärzte "außerhalb des Krankenhauses" sein. Die Rechnung muss allerdings vom Krankenhaus oder dessen angestelltem Arzt gestellt werden.

Im Streitfall sei der Honorararzt in der Wahlleistungsvereinbarung aber nicht als möglicher oder gewünschter Vertreter eines angestellten oder beamteten Arztes aufgeführt gewesen.

Auch habe der Honorararzt die Operation nicht "auf Veranlassung eines angestellten oder beamteten Krankenhausarztes mit eigener Liquidationsberechtigung ausgeführt. Daher scheide auch eine gesonderte Privatabrechnung über das Krankenhaus aus, befand der BGH. (mwo)

Bundesgerichtshof, Az.: III ZR 85/14

Ihr Newsletter zum Thema
Mehr zum Thema
Das könnte Sie auch interessieren
Innovationsforum für privatärztliche Medizin

© Tag der privatmedizin

Tag der Privatmedizin 2025

Innovationsforum für privatärztliche Medizin

Kooperation | In Kooperation mit: Tag der Privatmedizin
Klaus Reinhardt, Präsident der Bundesärztekammer und Vizepräsident der Ärztekammer Westfalen-Lippe, hofft, dass das BMG mit der Prüfung des Kompromisses zur GOÄneu im Herbst durch ist (Archivbild).

© picture alliance / Jörg Carstensen | Joerg Carstensen

Novelle der Gebührenordnung für Ärzte

BÄK-Präsident Reinhardt: Die GOÄneu könnte 2027 kommen

Kommentare
Sonderberichte zum Thema
Mehr als ein oberflächlicher Eingriff: Die Krankenhausreform verändert auch an der Schnittstelle ambulant-stationär eine ganze Menge.

© Tobilander / stock.adobe.com

Folgen der Krankenhausreform für niedergelassene Ärztinnen und Ärzte

Die Klinikreform bringt Bewegung an der Schnittstelle zwischen Praxen und Krankenhäusern

Sonderbericht | Mit freundlicher Unterstützung von: der Deutschen Apotheker- und Ärztbank (apoBank)
Teilnehmerinnen und Teilnehmer des Symposiums v.l.n.r.: Professor Karl Broich (BfArM), Dr. Jürgen Malzahn (AOK-Bundesverband), Dr. Christine Mundlos (ACHSE e.V.), Hauke Gerlof (Ärzte Zeitung), Dr. Johanna Callhoff (DRFZ), Professor Christoph Schöbel (Ruhrlandklinik, Universitätsmedizin Essen), Privatdozent Dr. Christoph Kowalski (Deutsche Krebsgesellschaft), Dr. Peter Kaskel (Idorsia)

© Thomas Kierok

ICD-11: Die Zeit ist reif für die Implementierung

Sonderbericht | Mit freundlicher Unterstützung von: Idorsia Pharmaceuticals Germany GmbH, München
Abb. 1: Bei erfolgreich therapierter Sialorrhö ist Teilhabe wieder leichter möglich

© Olesia Bilkei / stock.adobe.com [Symbolbild]

Glycopyrroniumbromid bei schwerer Sialorrhö

Wirtschaftliche Verordnung durch bundesweite Praxisbesonderheit

Sonderbericht | Mit freundlicher Unterstützung von: Proveca GmbH, Düsseldorf
Vorteile des Logins

Über unser kostenloses Login erhalten Ärzte und Ärztinnen sowie andere Mitarbeiter der Gesundheitsbranche Zugriff auf mehr Hintergründe, Interviews und Praxis-Tipps.

Haben Sie schon unsere Newsletter abonniert?

Von Diabetologie bis E-Health: Unsere praxisrelevanten Themen-Newsletter.

Jetzt neu jeden Montag: Der Newsletter „Allgemeinmedizin“ mit praxisnahen Berichten, Tipps und relevanten Neuigkeiten aus dem Spektrum der internistischen und hausärztlichen Medizin.

Top-Thema: Erhalten Sie besonders wichtige und praxisrelevante Beiträge und News direkt zugestellt!

Newsletter bestellen »

Top-Meldungen
Lesetipps
Arzt untersuch das Knie eines Patienten

© gilaxia / Getty Images / iStock

Interview mit Leitlinien-Koordinator

Gonarthrose-Therapie: „Nur wenige Maßnahmen wirken“

Für die Einarbeitung sollten Neulinge eine feste Ansprechpartnerin im Team haben. (Motiv mit Fotomodellen)

© Manu Reyes / Stock.adobe.com

Willkommenskultur

Neu im Team? Was Praxen beim Onboarding beachten sollten