BSG-Urteil

RLV-Nachschlag für Ärzte

Rechtwidrig: Das BSG hat eine Vereinbarung zur den RLV 2009 im Südwesten gekippt. Betroffenen Praxen steht nun ein Ausgleich zu.

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Betroffen sind RLV-Gewinner-Praxen, die noch offene Honorarbescheide aus den Jahren 2009 bis 2012 haben.

Betroffen sind RLV-Gewinner-Praxen, die noch offene Honorarbescheide aus den Jahren 2009 bis 2012 haben.

© hans12 / fotolia.com

KASSEL. Honorarkürzungen auf Grund der "Konvergenzvereinbarung" 2009 in Baden-Württemberg waren rechtswidrig. Das hat das Bundessozialgericht (BSG) entschieden.

Ärzte, die noch offene Honorarbescheide aus der Zeit 2009 bis Ende 2012 haben, können daher noch einen Nachschlag einfordern. Die Konvergenzvereinbarung sollte die Verliererpraxen der Regelleistungsvolumina auffangen.

Danach wurden Honorarverluste über fünf Prozent ausgeglichen. Finanziert wurde dies allein von den Praxen mit Zuwächsen über fünf Prozent.

Laut BSG widersprach diese Regelung mit ihrem Bezug auf die praxisindividuellen Werte der gesetzlichen Konzeption der RLV. Faktisch seien die Individualbudgets beibehalten worden. Ein Ausgleich für durch die RLV "abstürzende" Praxen sei zwar zulässig gewesen.

Denn die Neuregelung hätte spezialisierte Praxen mit wenigen aber "teuren" Fällen sonst hart getroffen. Die Finanzierung dieses Ausgleichs habe aber nicht allein den RLV-Gewinnern überlassen werden dürfen.

"Insoweit hätte sich die KV Baden-Württemberg um eine gleichmäßige Belastung aller ihrer Mitglieder bemühen müssen", erklärten die Kasseler Richter. Nach bisheriger BSG-Rechtsprechung konnten spezialisierte Praxen gegebenenfalls eine Ausnahme von den RLV beanspruchen.

Schon in der Übergangsphase ab 2005 mussten die KVen bei den RLV mindestens einen einheitlichen Punktwert und arztgruppenbezogene Mengenbegrenzungen umsetzen. (mwo)

Urteil des Bundessozialgerichts, Az.: B 6 KA 47/12 R

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