RLV in Sachsen rechtswidrig

Ohrfeige für die KV Sachen: Deren Honorarverteilung zwischen 2005 und 2008 entsprach nicht den Gesetzes-Vorgaben, urteilte das Bundessozialgericht am Mittwoch. Dadurch könnten hunderte Ärzte einen Nachschlag bekommen - und vier weitere KVen müssen ihre Regelungen offenbar überdenken.

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Sachsen hat das Geld aus dem Honorartopf nicht richtig verteilt, urteilte das Bundessozialgericht.

Sachsen hat das Geld aus dem Honorartopf nicht richtig verteilt, urteilte das Bundessozialgericht.

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KASSEL (mwo). Die Honorarverteilung der KV Sachsen von 2005 bis 2008 war rechtswidrig. Sie entsprach nicht den gesetzlichen Vorgaben für die Regelleistungsvolumina, urteilte am Mittwoch das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel.

Vermutlich mehrere Hundert Ärzte, die Widersprüche eingelegt haben, können auf einen Nachschlag hoffen. Der Bewertungsausschuss wollte die RLV eigentlich schon weitgehend flächendeckend 2005 zum neuen Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) einführen.

Allerdings gab es eine Öffnungsklausel. Danach durften die KVen statt der RLV alte Regelungsmechanismen fortführen, wenn diese eine vergleichbare Mengensteuerung bewirken.

Danach hatten sich nur Hessen und Niedersachsen auf die RLV eingelassen und die Vorgaben des Ausschusses weitgehend umgesetzt. In zahlreichen anderen KVen ist seitdem streitig, ob die fortgeführten Regelungen den Vorgaben noch entsprechen.

Im März 2010 hatte das BSG bereits die Honorarverteilung in Baden-Württemberg und im Dezember 2011 die der KV Nordrhein verworfen: Baden-Württemberg habe keinen einheitlichen Punktwert eingeführt, Nordrhein keine Arztgruppenbezogenen Mengenbegrenzungen.

Sachsen hatte auf einen einheitlichen Punktwert umgerechnet

Sachsen hatte mit arztgruppenspezifischen Anpassungsfaktoren die Individualbudgets auf einen einheitlichen Punktwert von 3,75 Cent umgerechnet. Im Ergebnis blieben aber trotzdem praxisbezogene Mengenbegrenzungen erhalten.

Damit habe auch Sachsen die Vorgaben nicht ausreichend umgesetzt, urteilte nun das BSG. Die Öffnungsklausel habe nur die Fortführung von Altregelungen mit den RLV vergleichbarer Wirkung erlaubt.

Ziel des Gesetzgebers sei dabei eine „durchschnittsorientierte Nivellierung“ gewesen. Diese habe es in Sachsen trotz des Anpassungsfaktors nicht gegeben. Die Regelung habe weiterhin große Praxen begünstigt.

Damit gab das BSG einer HNO-Ärztin und einer Neurologin weitgehend recht. Nach Angaben der KV haben überwiegend HNO-Ärzte Widerspruch gegen ihre Honorarbescheide eingelegt.

Rechtsanwalt Jan Immen, der vor dem BSG die Ärztinnen vertreten hat, schätzt die Zahl der Betroffenen in Sachsen auf insgesamt mehrere Hundert.

Soweit sich die Ärztinnen auch gegen die Vergütung der Neurologen sowie die Begrenzung der Arztzahlen richteten, wies das BSG ihre Klagen aber ab.

Nach dem Kasseler Urteil müssen wohl auch weitere KVen ihre damaligen Regelungen überdenken, etwa Schleswig-Holstein, Berlin, Bremen und eventuell auch Bayern.

Dagegen sagte ein Vertreter der KV Hamburg, die Hamburger Regelungen seien mit dem Sachsen-Urteil nicht vom Tisch; die KV werde sie daher vom BSG prüfen lassen.

Az.: B 6 KA 24/11 R und 30/11 R

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