Rauswurf nur bei exzessivem Internetsurfen
MAINZ (dpa). Ein Mitarbeiter darf nur bei "ausschweifender Nutzung" des dienstlichen Computers zu privaten Zwecken fristlos entlassen werden. Das hat das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz in Mainz entschieden. In allen anderen Fällen müsse der Arbeitgeber den Mitarbeiter vor der Kündigung ausdrücklich abmahnen, so das Gericht.
Das Gericht gab mit seinem Urteil der Kündigungsschutzklage eines Arbeitnehmers statt. Die Richter ließen ausdrücklich offen, ob die Vorwürfe zuträfen, der Kläger habe an mehreren Tagen von seinem Dienst-PC Websites mit erotischem Inhalt aufgerufen. Es fehle an der erforderlichen Abmahnung, so die Richter. Denn die umstrittene Nutzung sei nur minutenweise erfolgt, also nicht als ausschweifend zu bezeichnen.
Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz, Az.: 10 Sa 505/07