Lifestyle-Arznei

Regress auch ohne Negativ-Liste

Arzneimittel für den "Lifestyle" hat die Regierung 2004 aus der Erstattung gestrichen - aber erst 2007 hat der GBA seine Negativ-Liste veröffentlicht. Egal, entschied jetzt das Bundessozialgericht.

Veröffentlicht:
Arznei ohne Erstattung.

Arznei ohne Erstattung.

© Hugh O'Neill / fotolia.com

KASSEL. Ärzte durften Lifestyle-Arzneien - unter anderem gegen Adipositas - seit Anfang 2004 nicht mehr zu Lasten der GKV verordnen.

Der Ausschluss gilt "kraft Gesetzes" und nicht erst seit Veröffentlichung einer Negativ-Liste durch den Gemeinsamen Bundesausschuss (GBA) Anfang 2007, urteilte das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel in seiner jüngsten Sitzung.

Damit unterlag ein Arzt gegen die Prüfungsstelle Wirtschaftlichkeitsprüfung Brandenburg. Er hatte mehrfach das zur Behandlung von Adipositas zugelassene Arzneimittel Acomplia® (Rimonabant) verordnet.

Die Prüfungsstelle verhängte für die Quartale III und IV 2006 einen Regress in Höhe von gut 2600 Euro. Mit seiner Klage machte der Arzt geltend, der Gesetzgeber habe lediglich einen Regelungsauftrag an den GBA vergeben.

Der Ausschluss von Acomplia® sei daher erst mit Veröffentlichung der GBA-Liste am 12. Januar 2007 wirksam geworden. Alle Verordnungen seien an Diabetes-Patienten erfolgt.

Ausgeschlossen sind laut Gesetz insbesondere Mittel gegen erektile Dysfunktion und zur Steigerung der Potenz, zur Raucherentwöhnung, Abmagerung und zur Verbesserung des Haarwuchses.

"Das Nähere" soll eine GBA-Richtlinie regeln. Wie nun das BSG entschied, macht schon der Wortlaut, vor allem aber die Entstehungsgeschichte klar, dass der Ausschluss sofort greifen soll, unabhängig von der Richtlinie.

Die Gesetzesänderung sei eine Reaktion auf die BSG-Rechtsprechung zur erektilen Dysfunktion gewesen.

Dabei sei öffentlich klar gewesen, dass der Gesetzgeber insbesondere Viagra® (Sildenafil) sofort von der Verordnungsfähigkeit ausnehmen wollte. Gleiches gelte für die ebenso eindeutig benannten Mittel gegen Übergewicht. (mwo)

Az.: B 6 KA 50/11 R

Ihr Newsletter zum Thema
Mehr zum Thema

33 Stunden passen nicht in einen Tag

Urteil: Auch extrabudgetäre Leistungen fließen in Profilzeiten ein

Verordnung formal fehlerhaft

KBV kritisiert Regress-Urteil des Bundessozialgerichts

Kommentare
Vorteile des Logins

Über unser kostenloses Login erhalten Ärzte und Ärztinnen sowie andere Mitarbeiter der Gesundheitsbranche Zugriff auf mehr Hintergründe, Interviews und Praxis-Tipps.

Haben Sie schon unsere Newsletter abonniert?

Von Diabetologie bis E-Health: Unsere praxisrelevanten Themen-Newsletter.

Jetzt neu jeden Montag: Der Newsletter „Allgemeinmedizin“ mit praxisnahen Berichten, Tipps und relevanten Neuigkeiten aus dem Spektrum der internistischen und hausärztlichen Medizin.

Top-Thema: Erhalten Sie besonders wichtige und praxisrelevante Beiträge und News direkt zugestellt!

Newsletter bestellen »

Top-Meldungen

EASD-Kongress

Neue Insuline verändern die Diabetes-Therapie

Lesetipps
Wer seine Praxis abgeben will, sollte dies möglichst über mehrere Kanäle kundtun.

© MQ-Illustrations / stock.adobe.com

Pädiater auf Suche gibt Einblick

Praxisübergabe: Warum Planung alles ist

Sprechende Medizin ist erwünscht. Über 33 Stunden an einem Tag sind allerdings, kaum verwunderlich, unrealistisch.

© Gina Sanders - stock.adobe.com

33 Stunden passen nicht in einen Tag

Urteil: Auch extrabudgetäre Leistungen fließen in Profilzeiten ein