Reiseveranstalter muss auf Arznei-Richtlinien hinweisen

Informiert das Auswärtige Amt im Web über Einfuhrbestimmungen für Medikamente, muss der Veranstalter darauf hinweisen.

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BERLIN (mwo). Reiseveranstalter müssen ihre Kunden vor der Buchung auf strenge Einfuhrbestimmungen des Reiselandes für Medikamente hinweisen.

Das gilt jedenfalls dann, wenn der Veranstalter die Regelungen kennen sollte, weil sie über die Internetseiten des Auswärtigen Amtes leicht zu ermitteln sind, wie das Landgericht Berlin in einem jetzt bekannt gegebenen Urteil entschied.

Danach müssen Reisende, die auf bestimmte Medikamente angewiesen sind, sich aber auch selbst nach den Einfuhrbestimmungen erkundigen.

Es ging um eine Reise nach Dubai

Im Streitfall hatte der Kunde für seine Familie eine Pauschalreise nach Dubai gebucht und bezahlt. Als er erfuhr, dass die Vereinigten Arabischen Emirate die Einfuhr zahlreicher Medikamente nicht oder nur mit Attest erlauben, kündigte er den Reisevertrag und verlangte sein Geld zurück.

Seine Frau sei auf bestimmte Medikamente angewiesen, die sie aber nicht frei mitnehmen dürfe. Hätte er dies gewusst, hätte er die Reise nicht gebucht oder zumindest rechtzeitig geprüft, ob seine Frau ihre Medikamente mit einem Attest mitnehmen darf.

Kunde erhielt teilweise recht

Das Landgericht gab ihm zumindest teilweise recht: Nach "Treu und Glauben" müsse der Veranstalter Reisende "auf alle leicht erkennbaren Umstände hinweisen, die den Vertragszweck vereiteln könnten".

Dies treffe auf Einfuhrbeschränkungen für Medikamente jedenfalls dann zu, wenn das Auswärtige Amt über diese Bestimmungen im Internet informiert.

Rückerstattung von zwei Dritteln der Reisekosten

Allerdings treffe auch den Kunden eine Mitschuld, so das Landgericht weiter. Schließlich habe er von der Krankheit seiner Frau gewusst und hätte sich daher selbst schlau machen oder zumindest nachfragen müssen.

Daher sprachen die Berliner Richter der Familie eine Rückerstattung nur von zwei Dritteln der Reisekosten zu; ein Drittel muss sie selbst tragen.

Az.: 38 O 43/11

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