Bundesgerichtshof

Revision gegen Zuweisungsurteil erlaubt

Welche Möglichkeiten haben Teilgemeinschaften bei der internen Honorarverteilung? Widerspricht die Berufsordnung für Ärzte gar dem Grundgesetz? Das wird auf Antrag des Ärzteverbundes Medi demnächst der Bundesgerichtshof (BGH) beantworten.

Von Sven Keiner Veröffentlicht:
Für eine Überweisung dürfen Ärzte kein Geld bekommen. Das gilt bei Kassen- und Privatpatienten.

Für eine Überweisung dürfen Ärzte kein Geld bekommen. Das gilt bei Kassen- und Privatpatienten.

© Marco Drux / Fotolia.com

KARLSRUHE. Im vergangenen Jahr hat das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe in zweiter Instanz einer Teilberufsausübungsgemeinschaft (TBAG) aus Baden-Württemberg untersagt, Radiologen in ihre Gemeinschaft aufzunehmen.

Nach Auffassung des OLG verstößt die TBAG gegen Paragraf 18 der Berufsordnung für Ärzte der Landesärztekammer (LÄK) Baden-Württemberg und umgehe den Paragrafen 31 - unerlaubte Zuweisungen gegen Entgelt.

Der Ärzteverbund Medi beantragte daraufhin beim Bundesgerichtshof, ein vom OLG untersagtes Revisionsverfahren zuzulassen - mit Erfolg.

Rechtsfehler angemahnt

In seiner Zulassungsbeschwerde, die der "Ärzte Zeitung" vorliegt, führte Medi unter anderem als Begründung an, dass die an der TBAG teilnehmenden Ärzte in ihrem Grundrecht auf eine freie Berufsausübung aus Artikel 12 GG und Artikel 3 GG verletzt werden.

In dem Verfahren seien Rechtsfehler begangen worden, etwa habe das OLG das Recht auf Gehör des Beklagten nicht eingehalten: Den angetretenen Beweis zum Umfang der Leistungen, die von den in der Partnerschaft beteiligten Radiologen erbracht wurden, habe das Gericht nicht erhoben, heißt es in der schriftlichen Begründung weiter.

In dem Streitfall geht es auch um die Frage, ob es sich bei dem Paragrafen 18 Abs. 1 Satz 2 und 3 der Berufsordnung der Landesärztekammer Baden-Württemberg um eine verfassungswidrige Vorgabe handelt.

In dem umstrittenen Paragrafen heißt es: "Der Zusammenschluss zur gemeinsamen Ausübung des Arztberufs kann zum Erbringen einzelner Leistungen erfolgen, sofern er nicht lediglich einer Umgehung des Paragrafen 31 dient.

Eine Umgehung liegt insbesondere vor, wenn sich der Beitrag der Ärztin oder des Arztes auf das Erbringen medizinisch-technischer Leistungen auf Veranlassung der übrigen Mitglieder einer Teilberufsausübungsgemeinschaft beschränkt [...]".

Richter: Radiologen benachteiligt

In einem vorherigen Verfahren hatte zunächst das Landgericht Mosbach einen Verstoß der Berufsordnung gegen Artikel 12 Grundgesetz festgestellt.

Die Richter kamen zu dem Schluss, dass durch die Vorgabe in der Berufsordnung Radiologen benachteiligt würden, da deren klassisches Betätigungsfeld nun einmal gerade medizinisch-technische Leistungen seien.

Eine Einschränkung der Berufsfreiheit sei nur durch ein formelles Gesetz zulässig. Zudem seien Radiologen von Patientenzuweisungen durch andere Ärzte abhängig, egal ob sie an einer Berufsausübungsgemeinschaft beteiligt seien oder nicht.

Das Urteil wurde nicht rechtswirksam, da es in zweiter Instanz durch das OLG Karlsruhe aufgehoben wurde. Der Paragraf 18 sei verfassungskonform, die Radiologen dürften sich nicht an der TBAG beteiligen, lautete das Urteil.

Durch die erfolgreiche Nichtzulassungsbeschwerde kann nun das Revisionsverfahren eröffnet werden, um das Urteil des OLG auf Rechtsfehler zu prüfen. Sollte letztlich der Paragraf 18 als verfassungswidrig beurteilt werden, hätte das auch Auswirkungen auf die Berufsordnungen anderer Kammern, die ihn, wie die LÄK Baden-Württemberg, aus der Musterberufsordnung der BÄK übernommen haben.

Nach Auffassung von Medi benachteilige der Satzungsgeber mit diesem Passus die Teilberufsausübungsgemeinschaften gegenüber anderen Kooperationsformen.

In Medizinischen Versorgungszentren etwa seien derartige Kooperationen erlaubt. Hier müsse es eine einheitliche Regelung geben, fordert Medi.

Lesen Sie dazu auch den Kommentar: Wichtige Klärung beim BGH

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