Kommentar zum Radiologen-Urteil
Wichtige Klärung beim BGH
Dürfen Radiologen Mitglieder in Teilgemeinschaftspraxen werden? Und darüber hinaus einen Teil ihres Honorars als Gegenleistung für erbrachte Vorleistungen der Kollegen in die Gemeinschaft einbringen? Oder ist das Zuweisung gegen Entgelt?
Die Berufsordnungen vieler Landesärztekammern sind hier eindeutig: Radiologen sollen nicht Mitglied einer Teilberufsausübungsgemeinschaft sein. In Baden-Württemberg gibt es genau zu dieser Frage ein Verfahren, das mit wechselndem Ausgang bereits mehrere Instanzen beschäftigt hat.
Nun wird sich der Bundesgerichtshof damit beschäftigen müssen, nachdem der Ärzteverbund Medi mit einer Nichtzulassungsbeschwerde beim BGH Erfolg gehabt hat.
Diese grundlegende Klärung ist wichtig für Ärzte, die miteinander kooperieren wollen. Natürlich kann es nicht sein, dass eine Kooperation nur deshalb entsteht, damit die Zuweiser vom Honorarkuchen des Radiologen oder Laborarztes etwas abbekommen.
Das ist und bleibt zu Recht verboten. Aber das Argument von Medi, in MVZ könne das Honorar auch intern unter den Ärzten verteilt werden, ist nicht von der Hand zu weisen. Die Richter werden keine leichte Entscheidung haben.
Lesen Sie dazu auch: Bundesgerichtshof: Revision gegen Zuweisungsurteil erlaubt