Regress
Landessozialgericht: Richtgrößen können auch „einfach so“ überschritten werden
Eine Überschreitung der Richtgrößen muss nicht immer anhand bestimmter Praxisschwerpunkte begründet werden. Auch eine unübliche Diagnose-Häufung kann eine Praxisbesonderheit abgeben, entschied ein Landessozialgericht.