Kommentar zum BGH-Urteil

Richtiges und gutes Urteil

Martin WortmannVon Martin Wortmann Veröffentlicht:

Fehler können immer passieren. Dafür sind auch Ärzte versichert. Bei einem Honorararzt im Krankenhaus können auch gleich zwei Versicherungen zuständig sein: die des Arztes in der Praxis und die des Krankenhauses.

Mit einem für Honorar- oder andere Ärzte mit verschiedenen Tätigkeitsbereichen wichtigen Urteil hat nun der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe dafür gesorgt, dass aus einer doppelten Versicherung nicht eine halbe wird.

Hier hatte die Versicherung des Krankenhauses einen Patienten und seine Krankenkasse mit fast 200.000 Euro entschädigt und forderte davon die Hälfte von dem behandelnden Neurochirurgen zurück. Doch sofern auch Fehler in der Praxis als Haftungsgrund infrage kommen, kann der Arzt auf seine dortige Versicherung verweisen.

Schon im Gesetz ist angelegt, was der BGH nun im Fall des Arztes bestätigt hat: Die Versicherungen sollen die Sache unter sich ausmachen. Das ist ein richtiges und gutes Urteil. Mit 100.000 Euro auch nur in Vorleistung zu gehen, ist unzumutbar.

Nur wenn es nicht um Fehler, sondern um Vorsatz geht, müssen – wie alle anderen Versicherten auch – Ärzte weiterhin mit Regressforderungen ihrer Versicherungen rechnen. Der konkrete Fall einer umstrittenen Wirbelsäulen-Op könnte hier an der Grenze liegen.

Lesen Sie dazu auch: BGH: Versicherungen sollen Haftungsfall unter sich regeln

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