Risikoschutz der Schwangeren steht im Fokus

Praxischefs haben als Arbeitgeber eine Fürsorgepflicht - auch für schwangere Mitarbeiterinnen. Das kann bis zu einer Freistellung gehen, wenn die Schweinegrippe grassiert. Dafür gibt es dann aber auch Geld vom Staat.

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Praxischefs kämpfen in Sachen Schweinegrippe mindestens an zwei Fronten zugleich. Zum einen müssen sie besondere Maßnahmen ergreifen, um eine Gefährdung anderer Patienten durch potenziell Infizierte, die zur Behandlung in die Praxis kommen, zu verhindern. Zum anderen müssen sie als Arbeitgeber ihrer Fürsorgepflicht für ihre Beschäftigten genüge tun. Besonders bei schwangeren Medizinischen Fachangestellten ist darauf zu achten, dass sie vor einer möglichen Ansteckungsgefahr durch einen Patienten in der Praxis geschützt werden.

Wie Dieter Ohl vom Regierungspräsidium Darmstadt auf Nachfrage der "Ärzte Zeitung" erläutert, bestehe kein generelles Beschäftigungsverbot für schwangere Arzthelferinnen zur Schweinegrippe-Prophylaxe. Ohl: "Bei der Prüfung der Frage, ob und unter welchen Bedingungen eine werdende Mutter weiter beschäftigt werden kann oder umzusetzen oder freizustellen ist, handelt es sich immer um eine Einzelfallentscheidung." Der Arbeitgeber habe die Arbeitsbedingungen einer bei ihm beschäftigten werdenden Mutter rechtzeitig entsprechend Paragraf 1 der Verordnung zum Schutze der Mütter am Arbeitsplatz (MuSchArbV) zu beurteilen. Dabei sei die Infektionsgefährdung der Arbeitnehmerin ebenso wie auch andere Gefährdungen zu ermitteln und zu bewerten.

Im Einzelfall, so Ohl, könne eine erhöhte Infektionsgefährdung durch die Schweinegrippe in der Praxis bestehen - wenn zum Beispiel eine Arztpraxis im Bereich des Frankfurter Flughafens Rückkehruntersuchungen von Flugpassagieren durchführt und Rückkehrer auf eine Infektion mit Schweinegrippe untersucht.

Eine erhöhte Infektionsgefährdung könne laut Ohl aber auch bestehen, "wenn es in der Region oder in der Familie von Patienten zu einer Erkrankung gekommen ist." Die werdende Mutter dürfe nicht beschäftigt werden, soweit sie Kontakt zu Patienten mit Verdacht auf eine Infektion mit Schweinegrippe oder Kontakt mit Patienten mit nachgewiesener Schweinegrippenerkrankung haben, erläutert Ohl die gesetzlichen Vorgaben für Praxischefs. Ohl: "Wenn der Arbeitgeber bei der Gefährdungsbeurteilung eine erhöhte Infektionsgefährdung festgestellt hat, muss er Schutzmaßnahmen in eigener Verantwortung festlegen und veranlassen." Dabei habe er sich an der Rangfolge der Schutzmaßnahmen aus der Mutterschutzverordnung - Abänderung der Arbeitsbedingungen, Umsetzung oder Freistellung - zu orientieren. Falls es zur Freistellung kommt, können dem Arbeitgeber -also auch einem Arzt oder Apotheker - die Lohnkosten über das "U2-Verfahren" erstattet werden. Der Antrag auf Erstattung wird bei der Krankenkasse der Schwangeren gestellt.

Wie Ohl nachschiebt, sind die Aussagen zum Schutz von schwangeren Medizinischen Fachangestellten in der Praxis nur eine Momentaufnahme. Die derzeitige Einschätzung der erforderlichen Maßnahmen - und damit das nicht existierende, generelle Beschäftigungsverbot für schwangere Arzthelferinnen wegen der Infektionsgefährdung - richte sich nach der gegenwärtigen Situation. (bü/maw)

Für Fragen zu diesem Komplex nennt das Landesinstitut Dr. Brigitte Hefer - 0211/4302-1504 (hefer@aekno.de) sowie Dr. Dagmar David - 0211/4302-1507 (david@aekno.de).

Beschäftigungsverbote sind möglich

Das Landesinstitut für Gesundheit und Arbeit in Nordrhein-Westfalen (LIGA NRW) hat inzwischen eine Empfehlung herausgegeben, wie mit schwangere Arbeitnehmerinnen im Gesundheitswesen verfahren werden sollte. Darin wird darauf hingewiesen, dass in Praxen durchaus ein Beschäftigungsverbot bestehen kann. Die Behörde betont, dass werdende Mütter nicht mit solchen Arbeiten beschäftigt werden dürfen, bei denen infolge der Schwangerschaft eine erhöhte Gefährdung für die werdende Mutter oder eine Gefahr für die Leibesfrucht besteht. Das ergibt sich aus Paragraf 4 des Mutterschutzgesetzes. Das Robert-Koch-Institut sieht derzeit durch eine Infektion mit dem H1N1-Virus eine besondere Gefährdung von Schwangeren. Nach Einschätzung des Landesinstituts sei deshalb mit einer erhöhten Gefährdung von Schwangeren unter anderem bei Hausärzten, Internisten und Kinderärzten zu rechnen. Denn hier gehörten Kontakte zu (potenziell) Erkrankten zur beruflichen Tätigkeit. Daher sei dort ein Beschäftigungsverbot nach Paragraf 4 Mutterschutzgesetz gegeben.

Lesen Sie dazu auch: Schweinegrippe: Dürfen Schwangere in der Praxis arbeiten? Impfung für alle, die viel unter Menschen sind

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