Rückstellung nur mit Regressbescheid

BREMEN (reh). Ärzte dürfen erst dann steuerlich wirksame Rückstellungen für Regressforderungen bilden, wenn die Prüfgremien einen Regressbescheid erlassen haben.

Veröffentlicht:

Das hat das Finanzgericht (FG) Bremen entschieden. Stützen sich die Rückstellungen nur auf ein eingeleitetes Prüfverfahren, sind sie steuerlich unwirksam.

Im verhandelten Fall hatte eine Gemeinschaftspraxis die maßgeblichen Richtgrößen für die Verordnung von Arznei- und Heilmitteln in mehreren Quartalen erheblich überschritten. Dies hatte die zuständige KV beanstandet.

Schließlich wurden Prüfverfahren eingeleitet. Die Ärzte hatten in ihren Bilanzen deshalb gewinnmindernde Rückstellungen wegen der befürchteten Festsetzung von Regressen gebildet. Sämtliche Prüfverfahren wurden jedoch abgeschlossen, ohne dass es zu einer Inanspruchnahme kam.

Revision zugelassen

Wie das FG Bremen klarstellte, dürfen Rückstellungen nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) aber nur dann gebildet werden, wenn sie am Bilanzstichtag hinreichend inhaltlich und zeitlich konkretisiert seien.

Dies könne unmittelbar durch gesetzliche Vorschriften geschehen, aber auch eine behördliche Entscheidung erfordern. Für die Regressforderungen bedeute dies, dass für die Bildung der Rückstellungen ein von den Prüfgremien erlassener Regressbescheid vorliegen müsse.

Das FG Bremen hat gegen sein Urteil jedoch die Revision zum BFH wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.

Az.: 1 K 32/10 (5)

Ihr Newsletter zum Thema
Mehr zum Thema

Geldtipp-Podcast Pferdchen trifft Fuchs

Wie Benchmarks Erfolg messen

Geldtipp-Podcast Pferdchen trifft Fuchs

Welche Anlageklassen sich 2026 lohnen

Das könnte Sie auch interessieren
Hybrid-DRG Plus: Ambulante Operationen per Mausklick abrechnen

© KVNO

Schnell und sicher

Hybrid-DRG Plus: Ambulante Operationen per Mausklick abrechnen

Anzeige | Kassenärztliche Vereinigung Nordrhein
Kommentare
Vorteile des Logins

Über unser kostenloses Login erhalten Ärzte und Ärztinnen sowie andere Mitarbeiter der Gesundheitsbranche Zugriff auf mehr Hintergründe, Interviews und Praxis-Tipps.

Haben Sie schon unsere Newsletter abonniert?

Von Diabetologie bis E-Health: Unsere praxisrelevanten Themen-Newsletter.

Jetzt neu jeden Montag: Der Newsletter „Allgemeinmedizin“ mit praxisnahen Berichten, Tipps und relevanten Neuigkeiten aus dem Spektrum der internistischen und hausärztlichen Medizin.

Top-Thema: Erhalten Sie besonders wichtige und praxisrelevante Beiträge und News direkt zugestellt!

Newsletter bestellen »

Top-Meldungen

Porträt

Wie eine Gynäkologin ihre Krebserkrankung in einem Comic verarbeitet

Lesetipps
Maske

© Porträt: BVKJ | Spritze: Fiedels / stock.adobe.com

Sie fragen – Experten antworten

Mutter mit MS: Kind gegen MMR impfen?

Ein Mann zieht an einem riesigen Virus.

© freshidea / stock.adobe.com

Off-Label-Use möglich

Long-COVID-Therapie: So schätzt Hausarzt Maibaum den G-BA-Beschluss ein