Der Versicherungsfall

Rücktrittsversicherung deckt nur unerwartete Fälle ab

Die Reiserücktrittsversicherung muss Stornierungskosten nur dann zahlen, wenn bei der versicherten Person die Krankheit unerwartet aufgetreten ist. Dies gilt auch für Komplikationen bei Schwangeren.

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Frage: Bei meiner Schwangerschaft sind plötzlich Komplikationen aufgetreten, sodass ich meinen geplanten Urlaub nicht antreten kann. Meine Reiserücktrittsversicherung will die Kosten für die Absage nicht zahlen, weil ich schon schwanger war, als ich gebucht habe. Ist das korrekt?

Antwort: Wenn die Schwangerschaft zum Zeitpunkt der Buchung des Urlaubs und damit zum Zeitpunkt, als Sie die Versicherung abgeschlossen haben, problemlos verlief, muss die Versicherung für die Kosten der Stornierung aufkommen, urteilte kürzlich das Amtsgericht München (Az.: 224 C 32365/11). Die Versicherungsbedingungen bei Rücktrittspolicen sehen nämlich vor, dass die Krankheit einer versicherten Risikoperson unerwartet sein muss, damit die Versicherung im Ernstfall zahlt.

Nicht absehbare Komplikationen während der Schwangerschaft sind eine solche unerwartete Erkrankung, urteilten die Richter. Dagegen müssen chronisch Kranke in der Regel mit einer Verschlechterung ihrer gesundheitlichen Situation rechnen, so das Landgericht Düsseldorf (Az.: 23 S 87/12). Deswegen musste der Versicherer nicht zahlen, als es einer Frau mit chronisch-obstruktiver Bronchitis vor einer geplanten Reise schlechter ging.

Im Trend liegen Jahrespolicen für die Absicherung von Urlaubsreisen. Diese bieten sich vor allem für Personen oder Familien an, die absehen können, wie viel Geld sie für Reisen ausgeben werden. Einmal abgeschlossen braucht man sich dann nicht mehr für jede neue Reise um eine Rücktrittsversicherung zu kümmern. Dies hat auch den positiven Nebeneffekt, dass kurzfristig gebuchte Reisen, wie etwa der spontane Wochenendtrip, ebenfalls versichert sind, so lange der angegebene Maximalpreis für Reisen nicht überschritten wird. Normalerweise kann man Rücktrittsversicherungen nur bis zu 30 Tagen vor Reisebeginn abschließen. (kab)

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