EuGH
Rx-Muster nur an Ärzte – nicht an Apotheker
Verschreibungspflichtige Gratis-Arzneimittel an Apotheker sind verboten. Pharmafirmen dürfen aber Gratismuster an Ärzte abgeben, hat der EuGH entschieden.
Veröffentlicht:Luxemburg. Apotheker dürfen von Pharma-Unternehmen keine verschreibungspflichtigen Arzneimittel als Gratismuster erhalten. Nach dem EU-Gemeinschaftskodex für Humanarzneimittel ist die kostenlose Abgabe solcher Arzneimittelproben nur an „berechtigte Personen“ erlaubt, die diese auch verschreiben dürfen – also Ärzte, urteilte am Donnerstag der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg.
Allerdings dürfen EU-Mitgliedstaaten in ihrem nationalen Recht vorsehen, dass Apotheker kostenlose Werbegaben nicht-verschreibungspflichtiger Arzneimittel erhalten können.
Im Streitfall hatte ein Generika-Hersteller „zu Demonstrationszwecken“ 100-Gramm-Packungen eines Schmerzgels mit dem Wirkstoff Diclofenac an Apotheker kostenlos abgegeben. Ein Wettbewerber hielt die Musterabgabe gemäß EU-Recht für unzulässig. Zudem handele es sich nach dem deutschen Heilmittelwerbegesetz um eine unzulässige Werbegabe.
Der EuGH bestätigte, dass verschreibungspflichtige Arzneimittel als Gratismuster nur Ärzte erhalten dürfen. Denn der Gebrauch und die Wirkung der Arzneimittel bedürften einer ärztlichen Überwachung. OTC-Präparate könnten nach EU-Recht dagegen als kostenlose Werbegabe an Apotheker abgegeben werden. Über den zwischen den Pharmaunternehmen anhängigen Rechtsstreit muss nun der Bundesgerichtshof weiter entscheiden. (fl)
Europäischer Gerichtshof, Az.: C-786/18