Sachsen: Abrechnungsbetrug wird schwieriger
Die KV Sachsen will den Missbrauch bei der Abrechnung von ärztlichen Kooperationen bekämpfen. Dazu hat sie an der Verrechnungsfähigkeit der Regelleistungsvolumina zwischen den Fachgruppen gedreht.
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In Sachsen gibt es für kooperierende Ärzte künftig nicht nur strengere Regeln fürs RLV, auch der Kooperationszuschlag wird deutlich begrenzt.
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DRESDEN. Die KV Sachsen will Missbrauch bei Abrechnungen in ärztlichen Kooperationsprojekten wie Medizinischen Versorgungszentren oder Praxen mit angestellten Ärzten bekämpfen.
Entsprechende Fälle habe es wiederholt gegeben, erklärte der KV-Vorstandsvorsitzende Dr. Klaus Heckemann bei der jüngsten Vertreterversammlung der Vereinigung in Dresden.
Den "immensen" Betrugsmöglichkeiten soll begegnet werden, indem die RLV in Kooperationen nur noch dann miteinander verrechnungsfähig sind, "wenn in Kooperationen Ärzte derselben Vergleichsgruppe arbeiten oder aber ausgleichsfähigen Vergleichsgruppen angehören".
Eine entsprechende Regelung wurde im neuen HVM der KV aufgenommen. Im kommenden Quartal tritt sie in Kraft.
Die ausgleichsfähigen Vergleichsgruppen sind aufgelistet: Alle Vergleichsgruppen des hausärztlichen Versorgungsbereiches, HNO-Ärzte und Phoniater; Angiologen und Kardiologen; Kinder- und Jugendpsychiater, Fachärzte für Nervenheilkunde, Neurologen, Psychiater; Nuklearmediziner und Radiologen; Orthopäden und Fachärzte für physikalische und rehabilitative Medizin.
Arbeiten in einer Kooperation Ärzte aus den verschiedenen Gruppen zusammen, ist es künftig nur noch möglich, das RLV "aufgrund persönlicher Leistungserbringung auszuschöpfen", heißt es in dem Beschluss.
Kritik: Falsches Signal für Zusammenarbeit
Die Zuschläge für Kooperationen beruhten auch auf der Annahme, dass Ärzte der gleichen Fachrichtung "immer wieder Patienten auch von Kollegen betreuen", zum Beispiel, wenn diese erkranken oder im Urlaub sind, erklärte Heckemann.
Die Zuschläge für solche "fach- und schwerpunktgleichen" Kooperationen betragen auch nach dem neuen HVM zehn Prozent. Bei fachübergreifenden Zusammenarbeiten beträgt der Aufschlag hingegen erst einmal nur fünf Prozent.
Soll der Maximalwert von einem Zehntel Zuschlag erreicht werden, muss auch ein höherer Kooperationsgrad nachgewiesen werden. Für standortübergreifende Kooperationen gelte ebenfalls ein Maximalwert von zehn Prozent Zuschlag.
Heckemann erklärte, manche Kooperationspraxen hätten sich in Sachsen teilweise zu wahren "Gelddruckmaschinen" entwickelt, ohne jedoch medizinisch effizienter zu arbeiten.
"Dieses Problem sollten wir mit den neuen Regeln halbwegs geklärt haben." Auf ungeteilte Freude stieß die Neuregelung in der Vertreterversammlung freilich nicht.
So bezeichnete zum Beispiel Professor Stefan Spitzer, Internist aus Dresden, die Regelung als "ein falsches Signal", das Zusammenarbeit verhindere. "Ich hätte mir stattdessen ein Plädoyer für mehr Kooperation gewünscht."