Oberverwaltungsgericht Koblenz

Einlieferung in eine Stroke Unit muss nicht innerhalb von 60 Minuten gewährleistet sein

Das Klinikum Mittelmosel in Zell soll in ein MVZ umgewandelt werden. Ein Bürger sieht die Notverfallversorgung gefährdet und klagte. Sein Verweis auf ein entsprechendes Eckpunktepapier blieb ohne Erfolg - der Eilantrag wurde abgewiesen.

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Die staatliche Notfallversorgung muss nicht zwingend die Einlieferung eines Schlaganfall-Patienten in eine Stroke Unit innerhalb von 60 Minuten sicherstellen.

Die staatliche Notfallversorgung muss nicht zwingend die Einlieferung eines Schlaganfall-Patienten in eine Stroke Unit innerhalb von 60 Minuten sicherstellen.

© Christoph Püschner / Deutsche Schlaganfall-Hilfe

Koblenz. Die staatliche Notfallversorgung muss nicht zwingend die Einlieferung eines Schlaganfall-Patienten in eine Stroke Unit innerhalb von 60 Minuten sicherstellen. Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz in Koblenz wies damit den Eilantrag einer Privatperson gegen die Schließung des Klinikums Mittelmosel in Zell ab. Das rheinland-pfälzische Ministerium für Wissenschaft und Gesundheit hatte die Schließung des Klinikums zum 30. Juni 2025 veranlasst. Die Einrichtung wird zu einem Medizinischen Versorgungszentrum (MVZ) umgewandelt.

Der Antragsteller sah die regionale Notfallversorgung nicht mehr gewährleistet. Bei einem Schlaganfall-Verdacht könne er nicht mehr schnell genug behandelt werden. Der Staat sei aber verpflichtet, das Recht des Bürgers auf Leben und körperliche Unversehrtheit zu sichern. Zwar gebe es zwei Krankenhäuser, die in bis zu 30 Minuten Fahrtzeit erreicht werden können. Über eine Stroke Unit verfügten sie aber nicht.

Verweis auf Eckpunktepapier

Dies sei erst beim Krankenhaus in Wittlich der Fall. Die Fahrtzeit dorthin betrage bis zu 60 Minuten. Das Eckpunktepapier 2016 zur notfallmedizinischen Versorgung legt bei einem medizinischen Notfall wie einen Schlaganfall oder Herzinfarkt jedoch eine maximale Fahrtzeit von 30 Minuten zur Klinik fest.

Das OVG entschied, dass der Staat hinsichtlich der Notfallversorgung für die Bevölkerung einen weiten Einschätzungs- und Beurteilungsspielraum hat. Das vom Antragsteller zitierte Eckpunktepapier sei nicht verbindlich und definiere nur Ziele und Empfehlungen, wie die Krankenhausversorgung ausgestaltet sein soll. Ein Mindestmaß an staatlichen Vorkehrungen für die notfallmedizinische Versorgung werde nicht festgelegt.

Regelung gibt Spielraum

Zwar werde in dem Eckpunktepapier als wünschenswert angesehen, dass bei einem akuten Schlaganfall der Patient innerhalb von 60 Minuten in ein Krankenhaus mit einer zertifizierten Stroke Unit gebracht wird. Dass bei einem Krankenhaus ohne Stroke Unit - wie die vom Antragsteller benannten Krankenhäuser - „die Vorkehrungen zur Notfallversorgung als völlig unzulänglich oder als erheblich hinter dem gebotenen Schutzziel zurückbleibend zu qualifizieren wären“, sei aus dem Eckpunktepapier nicht ersichtlich, so das OVG. (fl)

Oberverwaltungsgericht Koblenz, Az.: 7 B 10795/25.OVG

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