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Schnelltest auf SARS-CoV-2 verfügbar

Testung auf SARS-CoV-2 per Schnelltest in der Hausarztpraxis? Ein Unternehmen meldet, einen solchen Test entwickelt zu haben. Abrechnen lässt sich der Test aber (noch) nicht.

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Berlin. Das deutsche Unternehmen PharmACT gibt an, einen Schnelltest zur Erkennung von SARS-CoV-2 entwickelt zu haben. Bisher musste bei Patienten ein Abstrich gemacht werden, damit im Labor ein PCR-Test gemacht werden kann. Die Diagnostik dauert dementsprechend mehrere Stunden bis einen Tag.

Die auf die Herstellung von Schnelltests spezialisierte PharmACT AG hat nun nach eigenen Angaben mit dem „CoV-2 Rapid Test“ einen Schnelltest für das direkte Infektionsscreening am Probanden entwickelt.

Ergebnisse binnen 20 Minuten

Dafür würden lediglich zwei Tropfen Kapillarblut aus der Fingerspitze auf eine Testkassette gegeben. Innerhalb von nur 20 Minuten detektiere der Test die Immunglobuline IgM und IgG, die sich bei einer Infektion mit dem Coronavirus im Blut der Betroffenen befinden.

Der Schnelltest erlaube eine sichere Diagnose – ohne Labor oder entsprechende Ausrüstung. Die PharmACT AG habe die klinische Evaluation und Leistungsüberprüfung des Tests bereits abgeschlossen.

Der CoV-2 Rapid Test habe bei der Kreuzprobe mit dem PCR-Abstrichtest in 126 Fällen eine 100-prozentige Übereinstimmung bei der Erkennung nicht Erkrankter gezeigt. Dies spreche für eine Abgrenzungsfähigkeit des Schnelltests gegenüber Infektionen mit anderen, häufiger vorkommenden Coronavirus-Untertypen.

CE-Kennzeichnung vorhanden

Der CoV-2 Rapid Test habe eine CE-Kennzeichnung. Zudem könne er in der Apotheke bestellt werden. Er kostet laut Unternehmen inklusive Lanzette, Pipette, Pufferlösung, Testkassette und Gebrauchsanweisung 39,95 Euro.

PharmACT schreibt in seiner Pressemitteilung, „Krankenkassen erstatten alle Corona-Tests, wenn sie medizinisch notwendig sind.“ Auf Nachfrage heißt es, man sei „dran“, den Test als Leistung in der GKV zu etablieren.

Selbstverwaltung weiß nichts von einem Schnelltest

Bislang ist der Test nach Auskunft der KBV dort allerdings noch nicht bekannt. Der EBM sehe einen Labortest vor, heißt es auf Anfrage. Ein weiterer Test beziehungsweise ein Schnelltest, der auch in anderen Praxen statt im Labor gehandhabt werden könne, sei noch kein Beratungsthema – und damit nicht abrechenbar. Bislang bleibt die Laborärzten vorbehaltene GOP 32816 (Nukleinsäurenachweis auf SARS-CoV-2) also die einzige Möglichkeit für Kassenärzte, auf das Virus zu testen und den Test mit der KV abzurechnen.

Kennzeichnung mit GOP 88240

Zuweisende Ärzte sollten zudem zur Schonung des Laborbudgets die Ausnahmekennnummer 32006 notieren und vor allem nicht vergessen, den Fall mittels der GOP 88240 als Coronavirus-Verdachtsfall zu kennzeichnen. Die Probe wird dafür an das eigene Stammlabor geschickt. Falls dieses nicht selbst auf das Virus testet, leitet es den Abstrich an das nächste Labor weiter, das diese Testung bereits anbietet. (ger)

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