Allergie

Schülerin darf „erdnussfreie“ Schule besuchen

Kinder mit hochgradiger Erdnussallergie haben Anspruch auf eine Beschulung in einer „erdnussfreien“ Schule. Dort sei das Risiko allergischer Reaktionen verringert.

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Urteil in Hannover: Eine Schülerin hat das Recht, eine „erdnussfreie“ Schule zu besuchen – auch, wenn diese außerhalb ihres Schulbezirks liegt. (Symbolbild mit Fotomodell)

Urteil in Hannover: Eine Schülerin hat das Recht, eine „erdnussfreie“ Schule zu besuchen – auch, wenn diese außerhalb ihres Schulbezirks liegt. (Symbolbild mit Fotomodell)

© glisic_albina / stock.adobe.com

Hannover. Eine Schülerin mit einer hochgradigen Erdnussallergie kann ausnahmsweise Anspruch auf den Besuch einer ausdrücklich „erdnussfreien“ Grundschule haben. Auch wenn die Wunschschule außerhalb des für sie zuständigen Schulbezirks liegt, muss im Einzelfall der Besuch dieser Schule mit ihrer erdnussfreien Umgebung aus Härtefallgründen erlaubt werden, urteilte jetzt das Verwaltungsgericht Hannover.

Die sechsjährige Klägerin leidet an einer hochgradigen Erdnussallergie. Bereits der Kontakt zu kleinsten Erdnuss-Mengen könne bei ihr zu lebensgefährlichen allergischen Reaktionen führen, argumentierten die Eltern. Sie wollten ihre Tochter daher auf eine vom Nuss-Anaphylaxie-Netzwerk e. V. anerkannte „erdnussfreie“ Schule schicken. Das Risiko anaphylaktischer Notfälle sei dort deutlich gerringer einzuschätzen.

Doch die zuständige Behörde lehnte die Beschulung außerhalb des Schulbezirks des Mädchens ab. Allergische Reaktionen seien bei Schülern nichts Besonderes.

Das Verwaltungsgericht gab jedoch der Schülerin recht. Sie habe aus Härtegründen Anspruch auf eine Ausnahmegenehmigung zur Beschulung in der „erdnussfreien“ Schule. Dort sei das Risiko lebensgefährlicher allergischer Reaktionen praktisch auf Null reduziert. Das öffentliche Interesse hinsichtlich der Einhaltung der Schulbezirke müsse demgegenüber zurücktreten. (fl/mwo)

Verwaltungsgericht Hannover, Az.: 6 A 3907/21

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