Schummeln beim Arbeitsweg zählt als Steuerhinterziehung

NEUSTADT/WEINSTRAßE (mwo). Wer in seiner Steuererklärung bewusst eine falsche Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsplatz angibt, begeht Steuerhinterziehung.

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Nach einem nun bekannt gegebenen Urteil des Finanzgerichts (FG) Rheinland-Pfalz in Neustadt an der Weinstraße kann das Finanzamt daher für bis zu zehn Jahre Steuern nachfordern.

In das Steuerformular ist immer die einfache Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsplatz einzutragen. Im Fall der Klägerin, einer kaufmännischen Angestellten, waren dies zehn Kilometer. Tatsächlich trug sie über Jahre 28 Kilometer ein. Als der Fehler auffiel, forderte das Finanzamt für zehn Jahre Steuern nach.

Die Angestellte behauptete, sie sei einen weiteren aber schnelleren Weg von 14 Kilometern gefahren und habe zudem irrtümlich gedacht, sie müsse die insgesamt für Hin- und Rückweg gefahrenen Kilometer eintragen. Dieser Irrtum habe dem Finanzamt auch auffallen müssen. Es gelte daher jedenfalls die normale Steuer-Verjährung von fünf Jahren.

Das FG nahm jedoch überwiegend eine bewusste Täuschung und damit Steuerhinterziehung an. Die Verjährungsfrist beträgt hier zehn Jahre. Der Irrtum sei weitgehend nicht glaubhaft, weil die kaufmännische Angestellte auch dann noch die ursprünglichen 28 Kilometer eingetragen habe, als ihr Arbeitsplatz näher an die Wohnung herangerückt sei, heißt es in dem Urteil.

Az.: 3 K 2635/08

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