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Gastbeitrag

Sex in der Arztpraxis? Intimes Verhältnis zu Patienten muss tabu bleiben

Sexuelle Kontakte zwischen Ärzten und Patienten kommen vor. Doch wann ist die Grenze zur Straftat erreicht?

Von Frank A. Stebner Veröffentlicht:
Eindeutig Sex: Zwischen Arzt und Patient in der Praxis allerdings ein Tabu.

Eindeutig Sex: Zwischen Arzt und Patient in der Praxis allerdings ein Tabu.

© Prodakszyn / fotolia.com

Es sind in der Regel die spektakulären Fälle, die die Öffentlichkeit beschäftigen, wie das Strafverfahren gegen einen süddeutschen Gynäkologen, der Patientinnen zunächst betäubte und dann vergewaltigte. Immer wieder geschehen ohne Gewalt auch Beziehungen und Grenzverletzungen zwischen Ärzten und Patienten.

Hier stellt sich die Frage nach der Bestimmung ärztlich korrekten Handelns und dessen unzulässiger Überschreitung, etwa bei Untersuchungen. Wann beginnt eine unangemessene oder zu lange Berührung oder Berührung an Körperstellen, die aus medizinischer Sicht nicht zu rechtfertigen sind?

Bekannt werden auch Verhältnisse, die in durchaus redlicher Absicht von Ärzten eingegangen werden. Die Dunkelziffer ist bei allen hoch, und rechtlich geahndet werden nur wenige Fälle.

Paragraf 174c Absatz 1 Strafgesetzbuch stellt den sexuellen Missbrauch unter Ausnutzung eines Beratungs-, Behandlungs- oder Betreuungsverhältnisses unter Strafe. Seit Einführung des Gesetzes 1998 hat es nur wenige Verurteilungen gegeben.

Die Ärztekammer Nordrhein zum Beispiel bringt jährlich etwa drei Fälle wegen sexuellen Missbrauchs vor das Berufsgericht. In der anwaltlichen Beratungspraxis sind andere Fälle typisch: Eine durchaus auf Zuneigung basierende sexuelle Beziehung wird vom Arzt oder von der Ärztin gelöst.

Der Patient reagiert auf enttäuschte Liebe mit Hass. Es kommt dann zu Anzeigen bei der Ärztekammer oder auch bei der Staatsanwaltschaft.

Schon der Vorwurf sexuellen Übergriffs oder eine Beziehung bei gleichzeitiger Heilbehandlung kann für Ärzte gravierende Folgen haben. Selbst wenn erkennbar kein strafrechtlich relevantes Verhalten wie Vergewaltigung, sexuelle Nötigung oder Missbrauch vorliegt, kann gegen Berufsrecht verstoßen werden.

Nach den Umständen ist sogar die Approbation gefährdet. In den ausschließlich berufsrechtlich relevanten Fällen setzen Ärzte auch nach dem Ende der Behandlung die gewaltfreie sexuelle Beziehung fort.

Wird die Beziehung dann beendet, reagieren Patienten hin und wieder mit Enttäuschung und versuchen sich zu rächen. Die Folge sind Anzeigen und zivilrechtliche Klagen auf Schmerzensgeld. Es erfolgt so eine systematische Rufschädigung der betroffenen Ärzte, ohne dass deren Schuld überhaupt feststeht.

Wenn sich eine sexuelle Beziehung anbahnt oder eingetreten ist, muss entschlossen und konsequent "das Ruder herumgerissen" werden. Hierzu gehört auf jeden Fall der sofortige Abbruch der Behandlung.

"Private Treffen" außerhalb der Arztpraxis exkulpieren Ärzte rechtlich keineswegs (das Amtsgericht Würzburg verurteilte einen Stationsarzt nach § 174c StGB, obwohl die sexuellen Kontakte mit der Patientin alle außerhalb der Klinik erfolgten).

Wichtig erscheint es, sich nicht weiter in ein "langsames Ende" zu verstricken; erfahrungsgemäß wird die rechtliche Situation dadurch noch schlimmer. Auch mit finanziellen Zuwendungen ist Vorsicht geboten.

So war in einem Beratungsfall vom Arzt eine zivilrechtliche Regelung mit hohem Schmerzensgeld mit einer Patientin vereinbart worden. Nach Zahlung des Geldes erfolgten von ihr Anzeigen bei Kammer und Staatsanwaltschaft. Dass die Vereinbarung die Verpflichtung der Patientin enthielt, keine Anzeigen zu erstatten, war juristisch unwirksam.

Hilfreich kann hingegen eine schriftliche Aussage von Patient/Patientin sein, wonach freiwillig und aus Zuneigung eine sexuelle Beziehung erfolgt ist.

Eventuell kann man eine Arzthelferin oder eine außerhalb der Praxis stehende Person ins Vertrauen ziehen, die bei dem "Schlussgespräch" (und bei der schriftlichen Erklärung)als Zeugin anwesend ist. Immer sollte eine "sexuelle" Ausnahmesituation nicht "auf die leichte Schulter genommen" werden.

Zur Person: Dr. Frank A. Stebner ist Fachanwalt für Medizinrecht in Salzgitter.

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