Gehorsamspflicht?

Soldat verweigert Corona-Impfung – Gericht spricht ihn frei

Soldaten müssen sich gegen viele Krankheiten impfen lassen – auch gegen Corona. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte 2022 diese Pflicht. Das Amtsgericht Bad Kissingen ist anderer Ansicht.

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Impfgegner vor dem Bundesverwaltungsgericht anlässlich einer Verhandlung gegen zwei Bundeswehroffiziere Anfang Juli vorigen Jahres, die sich nicht gegen Corona impfen lassen wollten. Die damals von den Leipziger Richtern bestätigte impfpflicht für Soldaten hat ein Amtsgericht jetzt dementiert.

Impfgegner vor dem Bundesverwaltungsgericht anlässlich einer Verhandlung gegen zwei Bundeswehroffiziere Anfang Juli vorigen Jahres, die sich nicht gegen Corona impfen lassen wollten. Die damals von den Leipziger Richtern bestätigte impfpflicht für Soldaten hat ein Amtsgericht jetzt dementiert.

© Jan Woitas/dpa/picture alliance

Bad Kissingen. Obwohl er mehrfach die vorgeschriebene Corona-Impfung verweigerte, hat das Amtsgericht Bad Kissingen einen Bundeswehrsoldaten vom Vorwurf der Gehorsamsverweigerung freigesprochen. Die Richterin verwies bei ihrer Entscheidung unter anderem auf die Verhältnismäßigkeit der Anordnung zur Impfung angesichts sinkender Infektionsraten und bekannt gewordener Nebenwirkungen.

Die schriftlichen Urteilsgründe liegen noch nicht vor. Ein Amtsgerichtssprecher wollte deshalb am Dienstag keine weiteren Einzelheiten zu dem Urteil nennen. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Die Staatsanwaltschaft Schweinfurt, die in ihrem Plädoyer drei Monate Freiheitsstrafe mit Bewährung verlangt hatte, legte gegen das Urteil bereits Berufung ein.

Bei Verweigerung drohen Disziplinarmaßnahmen

Soldaten und Soldatinnen müssen sich gegen eine ganze Reihe von Krankheiten impfen lassen, wenn keine besonderen gesundheitlichen Gründe dagegensprechen. Dazu gehören unter anderem Hepatitis, Masern, Röteln, Mumps und auch Influenza. Am 24. November 2021 nahm das Verteidigungsministerium eine COVID-19-Impfung als verbindlich in die allgemeinen Regelungen zur Zentralen Dienstvorschrift „Impf- und weitere Prophylaxemaßnahmen“ auf. Wer sich dem Impfschema widersetzt, muss mit Disziplinarmaßnahmen rechnen.

Der 33 Jahre alte Zeitsoldat hatte demnach mehrere Corona-Impftermine im Jahr 2022 trotz Aufforderung nicht wahrgenommen. Der Mann war laut Anklage Anfang Januar 2022 in der Infanterieschule des Heeres der Bundeswehr im unterfränkischen Hammelburg als Lehrgangsteilnehmer eingesetzt. Weil er sich nicht impfen ließ, wurde der Oberleutnant vom Oberstabsarzt untersucht, um festzustellen, ob es gesundheitliche Gründe gegen eine Impfung geben könnte. Da dies nicht der Fall war, wurde die Impfaufforderung wiederholt, aber der Soldat verweigerte weiter die Injektion. Er wurde daraufhin den Angaben zufolge vom Lehrgang abgelöst und in seine Heimatkompanie zurückgeschickt. Auch hier verweigerte der Mann laut Anklage die Impfung.

Pistorius: An Impfpflicht vorerst festhalten

Im Juli vergangenen Jahres hatte der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts in Leipzig entschieden, dass die Corona-Impfpflicht für Soldaten bestehen bleibt. Die Lageeinschätzung des Verteidigungsministeriums zum Zeitpunkt des Erlasses im November 2021 zur Verpflichtung einer Corona-Impfung sei richtig gewesen, betonte damals der Vorsitzende des Senats. Soldaten verrichteten ihren Dienst oft gemeinsam in engen Räumen, Panzern, Flugzeugen oder Schiffen, was ein besonderes Risiko der Verbreitung übertragbarer Krankheiten mit sich bringe. Daher sei die Aufnahme in die Liste der Pflicht-Impfungen gerechtfertigt gewesen.

Im Mai hatte Verteidigungsminister Boris Pistorius (SPD) im Bundestag gesagt, er wolle an der Corona-Impfpflicht für Soldaten vorerst festhalten. „Ich schließe nicht aus, dass wir über kurz oder lang die Duldungspflicht aufheben, aber der Zeitpunkt ist noch nicht gekommen.“ Im Juli hatte das Amtsgericht München einen Bundeswehrsoldaten zu einer Geldstrafe von 900 Euro verurteilt, weil er mehrfach die Corona-Impfung verweigert hatte. (dpa)

Amtsgericht Bad Kissingen, 24 Js 10196/22

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