Bestattungskosten
Sozialamt bei Fehlgeburt außen vor
Essen. Nach einer Fehlgeburt haben Sozialhilfeempfänger keinen Anspruch auf Übernahme der Bestattungskosten durch das Sozialamt, so das Landessozialgericht (LSG) NRW. Denn es gebe für Eltern keine Erstattungspflicht. Nur die entbindende Klinik sei zu einer „Bestattung unter würdigen Bedingungen“ verpflichtet.
Nach einer Fehlgeburt in der 21. Schwangerschaftswoche hatten die Eltern von der Kommune die Übernahme der Bestattungskosten von 1567 Euro verlangt.
Während das Sozialgericht Düsseldorf auf eine teilweise Kostenübernahme entschied, sahen die LSG-Richter das anders. Das LSG ließ die Revision beim Bundessozialgericht zu. (iss)
LSG Nordrhein-Westfalen, Az.: L 20 SO 291/16