Krankenhausabrechnung
Spontanatmung während der Entwöhnung zählt als Beatmung
Auch die Zeit zwischen Beatmungsintervallen kann laut Bundessozialgericht (BSG) bei der Kodierung in die Spontanatmungszeiten zählen.
Veröffentlicht:Kassel. Krankenhäuser können bei der Kodierung einer Beatmung Spontanatmungsstunden immer dann einbeziehen, wenn diese in eine Phase der Entwöhnung fallen. Dass diese dann auch erfolgreich war, ist nicht erforderlich, wie der Krankenhaussenat des Bundessozialgerichts (BSG) in Kassel in seiner jüngsten Sitzung entschied.
Damit hat ein Krankenhaus in Rheinland-Pfalz Aussicht auf weitere gut 4000 Euro Vergütung. Bei einem wegen Atemnot aufgenommenen Patienten hatte es 115 Beatmungsstunden kodiert. Davon waren allerdings nur gut 75 Stunden tatsächliche Beatmungszeit, der Rest entfiel auf Spontanatmungsstunden zwischen den Beatmungsintervallen.
Hierzu urteilte nun das BSG, dass die Einbeziehung der Spontanatmungsstunden zulässig ist, soweit „diese in eine Periode der Entwöhnung fielen“. Dabei bedeute Entwöhnung, dass der Patient an die maschinelle Beatmung gewöhnt war und hiervon „durch den Einsatz einer Methode der Entwöhnung entwöhnt wurde“. Ob dies hier ganz oder zumindest teilweise zutraf, muss nun das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz in Mainz prüfen. (mwo)
Bundessozialgericht, Az.: B 1 KR 13/20 R