Finanzgericht

Steuertrick mit Mieteinnahmen vom Partner zieht nicht

Ein Mietvertrag wegen „persönlicher Beziehung“ führt nicht zu abzugsfähigen Mietkosten, entschied jetzt ein Gericht.

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STUTTGART. Ein Mietvertrag zwischen einer Wohnungseigentümerin und ihrem Lebensgefährten über die hälftige Nutzung der gemeinsam bewohnten Wohnung kann steuerlich nicht anerkannt werden. Weder könne die vom Lebensgefährten gezahlte „Miete“ als berücksichtigungsfähige „Beiträge zur gemeinsamen Haushaltsführung“ anerkannt werden, noch sind die Aufwendungen für diese Wohnung abzugsfähig, entschied das Finanzgericht Baden-Württemberg in Stuttgart in einem am aktuellen Urteil.

Im konkreten Fall hatte sich die klagende Hauseigentümerin einen besonderen Trick zur Einkommensteuerminderung ausgedacht. Um Abschreibungen und Schuldzinsen möglichst umfassend geltend machen zu können, schloss sie mit ihrem, in der gemeinsamen Wohnung lebenden, nicht verheirateten Partner einen Mietvertrag.

Danach sollte dieser für die hälftige Nutzung der Wohnung eine Miete von monatlich 350 Euro inklusive Nebenkosten zahlen. Sowohl diese Mieteinnahmen als auch die weit übersteigenden Ausgaben für die Immobilie führte sie in ihrer Steuererklärung auf.

Doch das geht bei einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft nicht, urteilte das Finanzgericht Baden-Württemberg. Das Paar sei eine Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft. Daher sei kein zivilrechtlicher Mietvertrag, sondern die persönliche Beziehung der Partner die Grundlage des gemeinsamen Wohnens.

Der Mietvertrag mit einer fremden, dritten Person sei daher nicht mit der Vereinbarung mit dem Lebensgefährten vergleichbar.

Weder handele es sich bei den vom Lebensgefährten gezahlten Mieteinnahmen um steuerlich zu berücksichtigende „Beiträge zur gemeinsamen Lebensführung“, noch seien die Aufwendungen für diese Wohnung steuerlich abzugsfähig. (fl)

Finanzgericht Baden-Württemberg

Az.: 1 K 699/19

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