Contergan-Rente

Stiftung darf Rentenzahlung nicht einstellen

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KÖLN. Die Conterganstiftung darf die Rentenzahlungen an einen Contergangeschädigten nicht nach 30 Jahren wegen Zweifeln an der Leistungsberechtigung einstellen, wenn zu dem Fall keine neuen Tatsachen vorliegen.

Das hat das Verwaltungsgericht Köln in der Verhandlung zur Klage eines Geschädigten gegen die Stiftung deutlich gemacht.

Der 1964 geborene Olaf T. erhält seit 1983 eine Conterganrente. Bei der jahrelangen Prüfung des Falls durch die Medizinische Kommission der Conterganstiftung für behinderte Menschen waren zwei Gutachter zu unterschiedlichen Einschätzungen in der Frage gelangt, ob bei dem Mann eine durch den Wirkstoff Thalidomid bedingte Embryopathie vorliegt.

Die Kommission erkannte die Schädigung schließlich an, die Stiftung sicherte ihm eine lebenslange Rente zu.

Nachdem der Mann aufgrund einer Verschlimmerung der Behinderung einen Antrag auf eine Hochstufung seiner Rente gestellt hatte, widerrief die Stiftung die Anerkennung als Contergangeschädigter.

Grund waren die Zweifel von medizinischen Sachverständigen am Vorliegen einer Thalidomid-Embryopathie. Um einen rechtmäßigen Verwaltungsakt widerrufen zu können, müssten neue Tatsachen vorliegen, betonte der Vorsitzende Richter Andreas Fleischfresser in der Verhandlung.

Stiftung zog Wiederruf zurück

"Wenn der Tatsachenstand seit 1981 unverändert geblieben ist und sich die Sachverständigen nur ein neues Urteil gebildet haben, rechtfertigt das keinen Widerruf." Am medizinischen Kenntnisstand habe sich nichts geändert. "Eine andere Meinung ist keine neue Tatsache", sagte Fleischfresser.

Der Richter hält es für fraglich, ob eine Rentenzusage nach 30 Jahren überhaupt zurückgenommen werden kann. "Der Kläger hat sich in seiner Lebensführung auf die Rente eingestellt."

Die Klage von T. gegen die Conterganstiftung werde voraussichtlich Erfolg haben, sagte Fleischfresser. Daraufhin zogen die Vertreterinnen der Stiftung den Widerruf zurück.

Der Richter rang ihnen auch die Erklärung ab, dass die Organisation in Zukunft bei unveränderter Sachlage nicht erneut versuchen wird, die Leistungsbewilligung zu widerrufen. Das Gericht stellte das Verfahren ein, die Stiftung muss die Kosten tragen. (iss)

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