Freiwillige Rabatte
Streit um Umsatzsteuer auf Versandarznei geht zum EuGH
Mindern Rabatte, die eine ausländische Versandapotheke Patienten gibt, die Mehrwertsteuer, die abzuführen ist? Darüber soll jetzt in letzter Instanz der EuGH entscheiden.
Veröffentlicht:München. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) soll die Höhe der Umsatzsteuer für verordnete Arzneimittel klären, die Kassenpatienten bei Apotheken im EU-Ausland bestellen. Der Bundesfinanzhof (BFH) in München legte dem EuGH jetzt die Frage vor, ob den Kunden freiwillig gewährte Rabatte auch die Umsatzsteuer entsprechend mindern (Az.: V R 41/17).
Geklagt hatte eine Versandapotheke aus den Niederlanden. Diese gewährt Kunden auch für verschreibungspflichtige und für Apotheken in Deutschland daher preisgebundene Arzneimittel Rabatte. Mit der Finanzverwaltung kam es zum Streit, ob sich durch solche Rabatte auch die Umsatzsteuer entsprechend mindert.
In der Vorinstanz hatte das Finanzgericht dies verneint. Weil die Umsatzsteuer fast vollständig vom EU-Recht geprägt ist, hat der BFH den Streit nun dem EuGH in Luxemburg vorgelegt. Weil die Kosten der Rezept-Arznei weitgehend mit den Krankenkassen abgerechnet werden, fehle es an der für die Umsatzsteuer maßgeblichen „Umsatzkette“ bis zum Rabattempfänger und Endverbraucher. Dies könne gegen eine Minderung der Umsatzsteuer sprechen. (mwo)