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Substitutionsarzt muss sich streng an Regeln halten

KARLSRUHE (mwo). Auch Substitutionsärzte können sich wegen unerlaubter Abgabe von Betäubungsmitteln strafbar machen, wenn sie sich nicht an die Regeln der Substitutionstherapie halten. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe entschieden.

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Der BGH bestätigte damit ein Urteil des Landgerichts Hanau, das einen Arzt nach dem Tod eines Patienten zu vier Jahren Haft verurteilt hatte. Anschließend darf der Mediziner fünf Jahre lang nicht als Substitutionsarzt arbeiten.

Von 2000 bis 2005 hatte er an zahlreiche Drogenabhängige Polamidon abgegeben. Nach den Feststellungen des Landgerichts erhielten die Patienten das Substitutionspräparat zur freien Verfügung. Im Januar 2004 berichtete einer der Patienten von einem Heroinrückfall. Er wurde nicht körperlich untersucht. Stattdessen gab ihm der Arzt aus Hessen Polamidon in hohen Dosen zur freien Verfügung mit. Noch in der Nacht spritzte sich der Patient eine Überdosis und starb an einer Atemdepression.

Vor Gericht argumentierte der Mediziner, als zugelassener Substitutionsarzt sei er von der Strafbarkeit der Drogenabgabe generell befreit. Dem widersprach der BGH: Auch ein Arzt mache sich strafbar, wenn er den Anwendungsbereich und die Vorschriften der Substitutionsbehandlung nicht beachte. "Dies hat der Angeklagte unter grober Missachtung der ärztlichen Sorgfaltspflicht hier getan", betonten die obersten Strafrichter.

Urteil des Bundesgerichtshofs, Az.: 2 StR 577/07

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