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Tankkarte der Praxis gilt nur für dienstliche Zwecke

KIEL (mwo). Überlassen Praxischefs Medizinischen Fachangestellten (MFA) Tank- oder Kreditkarten, so dürfen diese auch nur für die Praxis benutzt werden. Von einer Erlaubnis auch zur privaten Nutzung ist im Normalfall nicht auszugehen, wie sich aus einem Urteil des Landesarbeitsgerichts (LAG) Kiel ergibt.

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Im konkreten Fall hatte der Kläger als Disponent Vollmacht für das Firmenkonto nebst Kredit- und Tankkarte erhalten. Über das Firmenkonto kaufte er in einem Supermarkt ein, buchte einen privaten Flug und bestellte Kinderkleidung und Haushaltsgegenstände im Versandhandel.

Mit der Tankkarte tankte er fünf verschiedene Kraftstoffarten im Wert von über 2000 Euro. Als seine Firma dies bemerkte, stellte sie alle Lohnzahlungen ein und rechnete die Einkäufe auf. Mit seiner Klage machte der Disponent geltend, seine Firma habe ihm die unbeschränkte private Nutzung der Konten und Karten erlaubt; im Zweifel müsse sie das Gegenteil beweisen.

Doch die Beweislage ist umgekehrt, so das LAG. Denn grundsätzlich sei davon auszugehen, dass betriebliche Karten auch nur betrieblichen Ausgaben dienen. Eines entsprechenden ausdrücklichen Hinweises durch den Arbeitgeber bedürfe dies nicht, so die Richter.

Az.: 2 Sa 526/10

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