Telefonische Beratung: Nicht nur Nr. 1 GOÄ
Welche Leistungen sind außer Nr. 1 in der GOÄ auch bei telefonischer Erbringung abrechnungsfähig? Ohne jeden Zweifel, weil im Legendentext so formuliert, kann die Nr. 3, die eingehende, das gewöhnliche Maß übersteigende Beratung ebenfalls per Telefon erbracht und abgerechnet werden. Aber Achtung bei den Positionen Nr. 806 und 812!