EBM

Telemedizin-Ziffer auf dem Weg

Ärzte können ihre telemedizinischen Leistungen wohl bald über den EBM abrechnen. KBV und Kassen haben jetzt eine Rahmenvereinbarung geschlossen.

Rebekka HöhlVon Rebekka Höhl Veröffentlicht:
Zuschalten von Experten bei der Diagnose, dafür könnte es bald eine eigene Abrechnungsziffer geben.

Zuschalten von Experten bei der Diagnose, dafür könnte es bald eine eigene Abrechnungsziffer geben.

© A. Khripunkov / fotolia.com

BERLIN. Schon im vergangenen Jahr wurden die Telemedizin-Ziffern im EBM sehnlichst erwartet.

Denn die Bundesregierung hat die Förderung der ambulanten Telemedizin im Versorgungsstrukturgesetz, das zum Januar 2012 in Kraft getreten ist, deutlich festgeschrieben.

Doch als der Bewertungsausschuss mit dem 31. März die letzte Frist, die die Regierung für eine Einigung über die Finanzierung der Telemedizin festgelegt hatte, verstreichen ließ, war die Hoffnung auf eine eigene EBM-Ziffer vielerorts geplatzt. Doch nun gewinnt das Ziffern-Projekt wieder an Fahrt.

Fernbehandlungsverbot gilt weiterhin

Der GKV-Spitzenverband und die KBV haben nämlich eine gemeinsame Rahmenvereinbarung aufgesetzt, in der der Bewertungsausschuss den Auftrag erhält, den EBM auf die mögliche Finanzierung der Telemedizin hin zu prüfen.

Das Papier, das der "Ärzte Zeitung" vorliegt, befindet sich derzeit noch im Unterschriftenverfahren und gibt lediglich die Rahmenvorgaben vor.

Wie die Telemedizin-Ziffern genau aussehen könnten und wie hoch ihre Bewertung in Euro und Cent sein wird, wird nicht genannt. Das Papier zeigt dafür aber deutlich, welche Projekte überhaupt in den Genuss der Förderung kommen könnten.

Eine wichtige Einschränkung lautet: Für Ärzte gilt weiterhin das Fernbehandlungsverbot gemäß Paragraf 7 Absatz 4 Musterberufsordnung.

Das heißt, Telemedizin-Projekte müssen gewährleisten, dass die Patienten durch einen Arzt unmittelbar behandelt werden und dass es zu regelmäßigen persönlichen Arzt-Patienten-Kontakten kommt.

Ebenso gilt weiterhin der Grundsatz der persönlichen Leistungserbringung. Aufgabe des Bewertungsausschusses ist es, hier genau zu prüfen, inwieweit eine Delegierbarkeit von Leistungen besteht.

Denn Sinn und Zweck der Telemedizin ist es ja, dass Ärzte und anderes medizinisches Fachpersonal per Datenleitung zugeschaltet werden und eben nicht direkt vor Ort sind.

Überlegungen zum Datenschutz

Wichtig ist KBV und Kassen dabei, dass beim Austausch von Informationen - insbesondere von Patientendaten - nicht nur die Regeln des Bundesdatenschutzgesetzes eingehalten werden, sondern dass es auch eine Vereinbarung zur Nutzung eines einheitlichen technischen Standards (etwa IHE oder HL7) gibt.

Auch dies soll direkt im EBM oder zumindest einer weiterführenden Bestimmung geregelt werden. Ebenso verlangen KBV und Kassen, dass an die EBM-Ziffern Qualitätssicherungsmaßnahmen gekoppelt werden - zumindest dort, wo entsprechende ambulante Leistungen ebenfalls an solche Maßnahmen geknüpft sind.

Das gilt insbesondere dann, wenn Telemonitoringleistungen in den EBM aufgenommen werden.

Bei letzterem geht es den beiden Vertragspartnern darum, dass die notwendigen Auswertungen der eingehenden Daten und sich daraus ergebende notwendige Interventionen zeitgerecht erfolgen.

Bei der Frage, ob das telemedizinische Verfahren - also der Einsatz von Software, Geräten, Datenleitung etc. - dem Datenschutz entspricht, soll der Bewertungsausschuss übrigens auch festlegen, ob für verschiedene Leistungspositionen hierzu ein Nachweis bei der jeweiligen KV erfolgen muss.

Dabei muss zwar der Vertragsarzt den Nachweis erbringen.

Die Rahmenvereinbarung sieht jedoch vor, dass dem Arzt hierfür eine Selbsterklärung des Herstellers oder Anbieters bzw. ein von diesem veranlasstes Zertifikat oder Gutachten ausreicht.

Arzthaftung ein Thema

Das Thema Telematikinfrastruktur schwingt in der Rahmenvereinbarung ebenfalls mit. So soll der Bewertungsausschuss bei der Anpassung des EBM auch die Migrationsfähigkeit der Telemedizin-Projekte in die Telematikinfrastruktur im Blick behalten.

Sehr spannend ist, dass sich KBV und Kassen auch Gedanken um die Frage der Arzthaftung bei telemedizinischen Leistungen machen. So habe der Bewertungsausschuss bei der Einführung von Telemedizin-Ziffern auch typische Fehlerquellen und -quoten zu beachten.

Zudem müssen die Betreiber einer Anlage bzw. Leistungserbringer "in geeigneter Weise" beschreiben, welche Maßnahmen zu ergreifen sind, wenn es zu Fehlern und "infolgedessen zu Schadensfällen" kommt, heißt es.

Als Beispiel wird in dem Papier etwa die Unterbrechung der Datenlieferung und in Folge das Ausbleiben einer medizinisch notwendigen Intervention genannt.

Ihr Newsletter zum Thema
Mehr zum Thema
Das könnte Sie auch interessieren
Hybrid-DRG Plus: Ambulante Operationen per Mausklick abrechnen

© KVNO

Schnell und sicher

Hybrid-DRG Plus: Ambulante Operationen per Mausklick abrechnen

Anzeige | Kassenärztliche Vereinigung Nordrhein
Kommentare
* Hinweis zu unseren Content-Partnern
Dieser Content Hub enthält Informationen des Unternehmens über eigene Produkte und Leistungen. Die Inhalte werden verantwortlich von den Unternehmen eingestellt und geben deren Meinung über die Eigenschaften der erläuterten Produkte und Services wieder. Für den Inhalt übernehmen die jeweiligen Unternehmen die vollständige Verantwortung.
Sonderberichte zum Thema
Teilnehmerinnen und Teilnehmer des Symposiums v.l.n.r.: Professor Karl Broich (BfArM), Dr. Jürgen Malzahn (AOK-Bundesverband), Dr. Christine Mundlos (ACHSE e.V.), Hauke Gerlof (Ärzte Zeitung), Dr. Johanna Callhoff (DRFZ), Professor Christoph Schöbel (Ruhrlandklinik, Universitätsmedizin Essen), Privatdozent Dr. Christoph Kowalski (Deutsche Krebsgesellschaft), Dr. Peter Kaskel (Idorsia)

© Thomas Kierok

ICD-11: Die Zeit ist reif für die Implementierung

Sonderbericht | Mit freundlicher Unterstützung von: Idorsia Pharmaceuticals Germany GmbH, München
Abb. 1: Bei erfolgreich therapierter Sialorrhö ist Teilhabe wieder leichter möglich

© Olesia Bilkei / stock.adobe.com [Symbolbild]

Glycopyrroniumbromid bei schwerer Sialorrhö

Wirtschaftliche Verordnung durch bundesweite Praxisbesonderheit

Sonderbericht | Mit freundlicher Unterstützung von: Proveca GmbH, Düsseldorf
Videosprechstunden bieten Ärzten und Patienten mehr Flexibilität.

© KRY

Videosprechstunde

Mit Telemedizin zu neuen Patienten

Sonderbericht | Mit freundlicher Unterstützung von: DMS Digital Medical Supply Germany GmbH
Vorteile des Logins

Über unser kostenloses Login erhalten Ärzte und Ärztinnen sowie andere Mitarbeiter der Gesundheitsbranche Zugriff auf mehr Hintergründe, Interviews und Praxis-Tipps.

Haben Sie schon unsere Newsletter abonniert?

Von Diabetologie bis E-Health: Unsere praxisrelevanten Themen-Newsletter.

Jetzt neu jeden Montag: Der Newsletter „Allgemeinmedizin“ mit praxisnahen Berichten, Tipps und relevanten Neuigkeiten aus dem Spektrum der internistischen und hausärztlichen Medizin.

Top-Thema: Erhalten Sie besonders wichtige und praxisrelevante Beiträge und News direkt zugestellt!

Newsletter bestellen »

Top-Meldungen

Prozesse werden teurer

Tipps: So können Praxen die Risiken für einen GOÄ-Streit minimieren

Sie fragen – Experten antworten

Ab wann darf ich jüngere Menschen auf Kasse gegen Herpes zoster impfen?

Bei Senioren

Hypothermie bei Sepsis – ein Warnsignal!

Lesetipps
Eine Blutdruckmessung

© CasanoWa Stutio / stock.adobe.com

Fallstricke in der Praxis

Häufige Fehler in der Hypertonie-Therapie: So geht’s besser!

Ein Mann im Hintergrund nimmt einen Schluck von einem Drink. Im Vordergrund stehen vier Flaschen mit alkoholischen Getränken.

© Axel Bueckert / stock.adobe.com

Analyse des Trinkverhaltens

Wie lebenslanger Alkoholkonsum das Darmkrebsrisiko steigert