Bundessozialgericht

Transsexuelle: Kassen müssen nur für Haarentfernung durch Ärzte zahlen

Versicherer müssen bei der Nadelepilation nicht für die Kosten von Kosmetikern aufkommen. Die Richter sprechen von einer Versorgungslücke.

Martin WortmannVon Martin Wortmann Veröffentlicht:
Die Nadelepilation durch Elektrologisten ist keine Kassenleistung.

Die Nadelepilation durch Elektrologisten ist keine Kassenleistung.

© mapo / stock.adobe.com

Kassel. Die gesetzlichen Krankenkassen müssen Transsexuellen die Entfernung ihrer Barthaare nur durch Ärzte bezahlen. Kosmetiker beziehungsweise Elektrologisten sind hierfür nicht zugelassen, wie jetzt das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel entschied. Ärzte, die die Leistung anbieten wollen, können danach einen Elektrologisten in die Praxis holen.

Die Entfernung von Barthaaren kann überwiegend mit einer Laserepilation erfolgen. Weil die Geräte weiße und graue Haare nicht gut erkennen, bleiben dies aber oft übrig. Durch eine Nadelepilation müssen die Wurzeln dieser Haare einzeln mit Strom abgetötet werden. Für Transsexuelle ist dies als ärztliche Behandlung im Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenkassen enthalten.

Allerdings ist die Nadelepilation sehr zeitaufwendig und muss über einen längeren Zeitraum verteilt werden. Praktisch gibt es deshalb keine Vertragsärzte, die diese Leistung anbieten. Die Klägerinnen hatten sich daher von auch als Heilpraktiker zugelassenen Elektrologisten behandeln lassen. Die Kosten erreichten bis über zehntausend Euro. Die Krankenkassen wollten die Rechnungen jedoch nicht bezahlen.

Elektrologisten sind keine Heilmittelerbringer

Die Klagen hiergegen blieben ohne Erfolg. „Ein Systemversagen wegen einer sich hier aufdrängenden faktischen Versorgungslücke lässt den Arztvorbehalt als zwingende berufliche Mindestqualifikation nicht entfallen“, urteilte das BSG. Kosmetiker beziehungsweise Elektrologisten seien in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht als Heilmittelerbringer zugelassen.

Ein wenig Hoffnung machten die obersten Sozialrichter betroffenen Mann-zu-Frau-Transsexuellen aber doch. So sei es zulässig, wenn die Nadelepilation „als ärztliche Leistung unter unselbstständiger Mithilfe von Elektrologisten/Kosmetikern erbracht wird“.

Zudem könnten Betroffene auch eine Privatarztpraxis aufsuchen. Wegen des „sich hier aufdrängenden vertragsärztlichen Systemversagens“ müssten die gesetzlichen Kassen diese Kosten dann wohl erstatten.(mwo)

Bundessozialgericht, Az.: B 1 KR 4/20 R und weitere

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