Unfall beim Duschen vor dem Einsatz - Rettungssanitäter ist versichtert

SPEYER (mwo). Wenn Rettungssanitäter vor Dienstbeginn noch duschen, stehen sie dabei unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Das hat das Sozialgericht Speyer mit einem Urteil entschieden. Es dürfte wohl auch für angestellte Ärzte, Krankenschwestern und Pflegekräfte gelten, die engen körperlichen Kontakt zu ihren Patienten haben.

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Normal gilt das Duschen nach Arbeitsbeginn als reine Privatsache und ist daher nicht versichert. Den Fall des Rettungssanitäters wertete das Gericht allerdings anders.

Er wollte nach seinem sieben Kilometer weiten Fahrradweg zur Arbeit noch duschen, damit er nicht verschwitzt zu den Patienten fahren muss. Auf dem Weg zur Dusche stürzte er und verletzte sich ein Fußgelenk.

Hier war das Duschen eine privat-beruflich "gemischte Tätigkeit", befand das Sozialgericht und sprach dem Rettungssanitäter eine Unfallentschädigung zu. Angesichts seines körperlich engen Kontakts zu den Patienten sei die Reinigung praktisch Voraussetzung für seine Einsatzfähigkeit gewesen.

Neben dem privaten Hygienebedürfnis habe daher auch ein versicherter "innerer Zusammenhang" zu seiner Arbeit bestanden.

Az.: S 15 U 40/10

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