Landessozialgericht
Urteil: Krankenkasse muss Hinweisgeber auf Krankengeld-Missbrauch nicht nennen
Die Krankenkassen müssen keine Auskunft geben, wer einen Patienten als „Blaumacher“ angeschwärzt hat, der Datenschutz geht vor. So ein Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen.
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Geschwänzt? Wird man dafür bei der Krankenkasse angeschwärzt, hat man kein Recht, den Namen des Hinweisgebers zu erfahren.
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Celle. Wird ein Krankengeldbezieher wegen eines möglichen Sozialleistungsmissbrauchs als „Blaumacher“ angeschwärzt, muss die Krankenkasse keine Auskunft über den Hinweisgeber erteilen. Dieser darf anonym bleiben, wie das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen in Celle in einem aktuell veröffentlichten Urteil entschied.
Der Kläger war im Jahr 2018 acht Monate lang arbeitsunfähig. In dieser Zeit erhielt er Krankengeld in Höhe von insgesamt 17.000 Euro. Drei Jahre später erhielt seine Krankenkasse den Hinweis, dass der Mann während seiner Arbeitsunfähigkeit zwei geringfügige Beschäftigungen in der Gastronomie ausgeübt hatte.
Vorwurf: Verdächtigung und Rufschädigung
Daraufhin forderte die Krankenkasse ihre Zahlungen zunächst vollständig zurück. Im Widerspruchsverfahren gab der Hausarzt des Mannes an, dass dieser an einer ausgeprägten Erschöpfung leide. Was der Patient in seiner Freizeit mache, wisse er freilich nicht. In dieser Situation verfolgte die Krankenkasse ihre Forderung nicht weiter.
Nun wollte der Kläger wissen, wer ihn angeschwärzt hatte. Er wolle Schadenersatzansprüche wegen falscher Verdächtigung und Rufschädigung geltend machen. Doch die Krankenkasse lehnte eine Auskunft ab.
Recht auf Datenschutz geht vor
Zu Recht, urteilte das LSG. Die Krankenkasse habe die Belange des Sozialdatenschutzes und das berechtigte Interesse des Hinweisgebers an seiner Anonymität berücksichtigen müssen. Anderes gelte nur, wenn der Hinweisgeber wider besseres Wissen und in der Absicht der Rufschädigung gehandelt oder der Behörde leichtfertig falsche Informationen übermittelt habe.
Dies sei hier aber nicht der Fall gewesen. Vielmehr habe eine Anfrage bei der Minijobzentrale ergeben, dass der Kläger während seiner Arbeitsunfähigkeit tatsächlich zwei geringfügigen Beschäftigungen nachgegangen war. (fl)
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Az.: L 16 KR 1/26


