Schiedsverfahren

Verband der Importeure gehört zur Selbstverwaltung

Parallelimporteure dürfen bei der Rahmenvereinbarung zu Erstattungsbeträgen mitreden.

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KASSEL. Die im Verband der Arzneimittelimporteure Deutschlands (VAD) zusammengeschlossenen Re- und Parallelimporteure sind an der Rahmenvereinbarung zwischen Pharmaverbänden und GKV-Spitzenverband zu den Grundlagen der Erstattungsbetragsverhandlungen zu beteiligen. Das hat jetzt das Bundessozialgericht entschieden. Auf die Marktmacht des Verbandes kommt es danach nicht an.

Weil bei den jüngsten Verhandlungen der Rahmenvereinbarung (nach § 130b Abs. 9 SGB V) keine Einigung erzielt wurde, leitete der GKV-Verband ein Schiedsverfahren ein. Dort wollte er unter anderem erreichen, dass der VAD an den Verhandlungen beteiligt wird, was die Schiedsstelle ablehnte.

Wie schon vor dem Landessozialgericht Berlin-Brandenburg hatte die hiergegen gerichtete Klage des VAD nun auch vor dem BSG erfolg. Laut Gesetz seien die „maßgeblichen Spitzenorganisationen der pharmazeutischen Unternehmer“ zu beteiligen. Das seien Organisationen, die die für die Verhandlungen relevanten Interessen hinreichend repräsentieren.

Die Kasseler Richter betonten, dass die Rahmenvereinbarung auch für Firmen gilt, die nicht Mitglied eines der bisher beteiligten Verbände (BAH, BPI, Pro Generika, vfa) sind. Zu gewährleisten sei „hinreichende Betroffenenpartizipation“. Kriterium könne dafür zwar die Anzahl der Mitglieder sein, aber auch „schützenswerte Sonderinteressen“. Dies sei bei den Importeuren der Fall. Weil deren Belange von den bislang beteiligten Verbänden „nicht mitrepräsentiert“ würden, komme es auf die Marktmacht des VAD nicht an. (mwo)

Bundessozialgericht Az.: B 3 KR 16/18 R

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