Freiwillig GKV-Versicherte Unternehmer

Verbraucherzentrale: Kleinselbständige können aufatmen

Die Beitragsbemessung für freiwillig GKV-Versicherte Selbständige wird im Zuge des Pflegestudiumstärkungsgesetzes gelockert. Der Verbraucherschutz werde damit „deutlich gestärkt“, lobt der vzbv.

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Berlin. Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) begrüßt Erleichterungen bei der Beitragsbemessung freiwillig gesetzlich Krankenversicherter Unternehmer. „Viele kleinere Selbstständige“ könnten jetzt „aufatmen“, heißt es in einer Mitteilung am Freitag. Sie hätten nun mehr Zeit, ihre für die Beitragsfestsetzung relevanten Steuerunterlagen bei der Kasse einzureichen.

Zudem ermögliche der Gesetzgeber, „dass Krankenkassen die Beiträge rückwirkend senken müssen, auch wenn aufgrund säumiger Steuerunterlagen bereits der Höchstsatz von monatlich 800 Euro festgesetzt war“. Die Neuregelung ist Teil des Pflegestudiumstärkungsgesetzes, dem der Bundesrat am Freitag zugestimmt hat. Das Gesetz kann damit nach Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt inkrafttreten.

Wie der vzbv berichtet, werden Beiträge freiwillig in der GKV versicherter Selbstständiger seit 2018 anhand des vorjährigen Einkommenssteuerbescheides festgesetzt. Weist der Versicherte nicht binnen drei Jahren das Einkommen auf Verlangen der Kasse nach, so gilt der Höchstbeitrag.

Existenzbedrohende Forderungen

Das hat offenbar dazu geführt, dass etliche freiwillig versicherte Kleinselbständige mit horrenden Forderungen konfrontiert sind. Dazu der vzbv: „Die Verbraucherzentralen beraten seit Jahresbeginn verstärkt Versicherte, bei denen die Krankenkassen Nachzahlungen und Säumniszuschläge zum Teil von bis zu 8.000 Euro eingefordert hatten.“ Für viele der Betroffenen sei das existenzbedrohend.

Besagte Drei-Jahres-Frist wird nun aufgeweicht. Gemäß Neufassung des Paragrafen 240 SGB V dürfen Steuerunterlagen auch später vorgelegt werden, wobei dann auf Antrag eine erneute, entsprechend angepasste Beitragsfestsetzung zu erfolgen hat.

Zudem unterbleibt eine Festsetzung zum Höchstbetrag, wenn der Versicherte nachweist, dass für das jeweilige Kalenderjahr noch kein Einkommensteuerbescheid bekanntgegeben wurde. Bereits erlassene Beitragsbescheide müssen dann zurückgenommen werden. Und: Wer die Frist schon gerissen hat und aktuell den Höchstsatz zahlen muss, kann seinen Beitrag auch noch rückwirkend senken lassen (so in einem neuen Paragrafen 423 SGB V vorgesehen). (cw)

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