Freiwillig GKV-Versicherte Unternehmer

Verbraucherzentrale: Kleinselbständige können aufatmen

Die Beitragsbemessung für freiwillig GKV-Versicherte Selbständige wird im Zuge des Pflegestudiumstärkungsgesetzes gelockert. Der Verbraucherschutz werde damit „deutlich gestärkt“, lobt der vzbv.

Veröffentlicht:

Berlin. Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) begrüßt Erleichterungen bei der Beitragsbemessung freiwillig gesetzlich Krankenversicherter Unternehmer. „Viele kleinere Selbstständige“ könnten jetzt „aufatmen“, heißt es in einer Mitteilung am Freitag. Sie hätten nun mehr Zeit, ihre für die Beitragsfestsetzung relevanten Steuerunterlagen bei der Kasse einzureichen.

Zudem ermögliche der Gesetzgeber, „dass Krankenkassen die Beiträge rückwirkend senken müssen, auch wenn aufgrund säumiger Steuerunterlagen bereits der Höchstsatz von monatlich 800 Euro festgesetzt war“. Die Neuregelung ist Teil des Pflegestudiumstärkungsgesetzes, dem der Bundesrat am Freitag zugestimmt hat. Das Gesetz kann damit nach Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt inkrafttreten.

Wie der vzbv berichtet, werden Beiträge freiwillig in der GKV versicherter Selbstständiger seit 2018 anhand des vorjährigen Einkommenssteuerbescheides festgesetzt. Weist der Versicherte nicht binnen drei Jahren das Einkommen auf Verlangen der Kasse nach, so gilt der Höchstbeitrag.

Existenzbedrohende Forderungen

Das hat offenbar dazu geführt, dass etliche freiwillig versicherte Kleinselbständige mit horrenden Forderungen konfrontiert sind. Dazu der vzbv: „Die Verbraucherzentralen beraten seit Jahresbeginn verstärkt Versicherte, bei denen die Krankenkassen Nachzahlungen und Säumniszuschläge zum Teil von bis zu 8.000 Euro eingefordert hatten.“ Für viele der Betroffenen sei das existenzbedrohend.

Besagte Drei-Jahres-Frist wird nun aufgeweicht. Gemäß Neufassung des Paragrafen 240 SGB V dürfen Steuerunterlagen auch später vorgelegt werden, wobei dann auf Antrag eine erneute, entsprechend angepasste Beitragsfestsetzung zu erfolgen hat.

Zudem unterbleibt eine Festsetzung zum Höchstbetrag, wenn der Versicherte nachweist, dass für das jeweilige Kalenderjahr noch kein Einkommensteuerbescheid bekanntgegeben wurde. Bereits erlassene Beitragsbescheide müssen dann zurückgenommen werden. Und: Wer die Frist schon gerissen hat und aktuell den Höchstsatz zahlen muss, kann seinen Beitrag auch noch rückwirkend senken lassen (so in einem neuen Paragrafen 423 SGB V vorgesehen). (cw)

Jetzt abonnieren
Ihr Newsletter zum Thema
Mehr zum Thema
Kommentare
Sonderberichte zum Thema
Detailansicht eines Windrades: Bringt eine ökologisch nachhaltige Geldanlage auch gute Rendite? Anleger sollten auf jeden Fall genau hinschauen.

© Himmelssturm / stock.adobe.com

Verantwortungsbewusstes Investment

„Nachhaltig – das heißt nicht, weniger Rendite bei der Geldanlage!“

Sonderbericht | Mit freundlicher Unterstützung von: der Deutschen Apotheker- und Ärztebank (apoBank)
Der Empfang der Gynäkologen-Praxis in Gütersloh: Vor allem die starke Patientinnenbindung überzeugte am Ende das MVZ, das die Praxis erwarb.

© Andreas Peters

Praxismanagement

Privatpraxis abzugeben? Das lässt sich regeln!

Sonderbericht | Mit freundlicher Unterstützung von: Finanzdienstleister MLP
Carl Billmann, Leiter der Stabsstelle IT, Marketing & Kommunikation bei BillmaMED, Medizinstudent mit dem Berufsziel Dermatologe.

© Doctolib

Interview

„Am Empfang haben wir Stress rausgenommen“

Sonderbericht | Mit freundlicher Unterstützung von: Doctolib GmbH
Vorteile des Logins

Über unser kostenloses Login erhalten Ärzte und Ärztinnen sowie andere Mitarbeiter der Gesundheitsbranche Zugriff auf mehr Hintergründe, Interviews und Praxis-Tipps.

Haben Sie schon unsere Newsletter abonniert?

Von Diabetologie bis E-Health: Unsere praxisrelevanten Themen-Newsletter.

Jetzt neu jeden Montag: Der Newsletter „Allgemeinmedizin“ mit praxisnahen Berichten, Tipps und relevanten Neuigkeiten aus dem Spektrum der internistischen und hausärztlichen Medizin.

Top-Thema: Erhalten Sie besonders wichtige und praxisrelevante Beiträge und News direkt zugestellt!

Newsletter bestellen »

Top-Meldungen

Blutzuckervariabilität

Wie die Time Below Range das Diabetes-Management verbessert

Vor der Ferienzeit

Beratungsfall Reisemedizin: Worauf es im Patentengespräch ankommt

Lesetipps
Prophylaktische Maßnahmen sind der beste Weg, um Infektionen bei Krebspatientinnen und -patienten zu verhindern. Während und nach ihrer Chemotherapie sind sie dafür besonders anfällig. (Symbolbild)

© RFBSIP / stock.adobe.com

Vorbeugen ist besser als heilen

Wie die Infektionsprophylaxe bei Krebspatienten gelingt

Eine Frau liegt auf dem Sofa und hält sich den Bauch.

© dragana991 / Getty Images / iStock (Symbolbild mit Fotomodell)

Schmerzerkrankung

Endometriose-Leitlinie aktualisiert: Multimodale Therapie rückt in den Fokus