Rezeptsammelstelle

Versanderlaubnis reicht nicht

Rezeptsammelstellen bedürfen der Genehmigung. Die aber wird meist nur für unterversorgte Regionen erteilt. Apotheker geraten damit immer wieder in Konflikt.

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KÖLN. Apotheker dürfen im Eingangsbereich eines Supermarktes keine Rezepte sammeln. Ein solches Vorgehen verstößt gegen die Apothekenbetriebsordnung. Das hat das Oberlandesgericht Hamm (OLG) in einem rechtskräftigen Urteil unter Erlass einer einstweiligen Verfügung jetzt bestätigt.

So steht es im Gesetz

Rezeptsammelstellen sind ausführlich in Paragraf 24 der Apothekenbetriebsordnung angesprochen. Dort heißt es unter anderem

„Einrichtungen zum Sammeln von Verschreibungen (Rezeptsammelstellen) dürfen nur mit Erlaubnis der zuständigen Behörde unterhalten werden“

und „Rezeptsammelstellen dürfen nicht in Gewerbebetrieben oder bei Angehörigen der Heilberufe unterhalten werden“.

Der Fall: Eine Apothekerin aus Herne unterhielt im Eingang eines Geschäftes eine Einrichtung zum Sammeln von Rezepten, auf die sie mit einer Werbetafel und Werbeflyern aufmerksam machte.

Dort konnten die Kunden Rezepte in eine Sammelbox werfen und wählen, ob sie die Medikamente in der Apotheke abholen oder sich lieber per Boten nach Hause liefern lassen wollten.

Dagegen klagte eine weitere Apothekerin aus der Ruhrgebietsstadt und beantragte eine einstweilige Verfügung gegen die Konkurrentin. Vor dem Landgericht Bochum scheiterte sie, bekam aber vor dem OLG Recht.

Die beklagte Apothekerin hatte ihr Verhalten damit begründet, dass sie über eine Erlaubnis zum Versand von apothekenpflichtigen Arzneimitteln verfüge.

Dieser Argumentation folgten die OLG-Richter nicht. Mit der Einrichtung in dem Lebensmittelgeschäft betreibe die Apothekerin nicht lediglich den Versandhandel, sondern sie unterhalte eine Rezeptsammelstelle nach Paragraph 24 der Apothekenbetriebsordnung.

Danach sind solche Einrichtungen zulässig, wenn sie zur "ordnungsgemäßen Arzneimittelversorgung von abgelegenen Orten oder Ortsteilen ohne Apotheken" notwendig ist.

Für die Art und Weise, in der die Apothekerin das Abholen oder Ausliedern der Medikamente angeboten hat, sehe die Apothekenbetriebsordnung Regeln vor.

Die zum Betrieb einer Rezeptsammelstelle notwendige Erlaubnis habe die Apothekerin nicht. Ohnehin dürfe nach den gesetzlichen Vorgaben eine Rezeptsammelstelle nicht in einem Gewerbebetrieb unterhalten werden.

Die OLG-Richter ließen die Rezeptsammelstelle auch nicht als sogenannte Pick-Up-Stelle durchgehen, da dort keine Medikamente abgeholt werden konnten.

Oberlandesgericht Hamm Az.: 4 U 53/15

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