Urteil

Verspätete RLV-Bescheide sind gültig

KASSEL (mwo). Die Hoffnung vieler Ärzte auf einen Honorarnachschlag für 2009 hat sich zerschlagen. Wie der Vertragsarztsenat des Bundessozialgerichts (BSG) in Kassel entschieden hat, mussten die KVen die gesetzliche Vier-Wochen-Frist für die Zuweisung der neuen Regelleistungsvolumina (RLV) nicht zwingend einhalten.

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Der Würfel ist gefallen: Die gesetzliche Vier-Wochen-Frist für die Zuweisung der RLV muss nicht zwingend eingehalten werden.

Der Würfel ist gefallen: Die gesetzliche Vier-Wochen-Frist für die Zuweisung der RLV muss nicht zwingend eingehalten werden.

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Nach den gesetzlichen Vorgaben sollten die KVen den Ärzten ihr jeweiliges RLV spätestens vier Wochen vor Beginn eines Quartals bekanntgeben. Andernfalls sollte das bisherige Volumen "vorläufig weiter gelten".

Die KVen hatten aber die gesetzlichen Vorgaben für die neuen RLV erst recht kurzfristig erhalten. Die Rechenzentren liefen heiß, dochnicht immer schafften es die KVen, die RLV vier Wochen vor Quartalsbeginn zuzuweisen.

In dem nun entschiedenen Pilotfall hatte ein Praktischer Arzt für das Quartal I/2009 ein RLV von 41.848 Euro bekommen; dagegen wehrte er sich nicht. Für das Folgequartal setzte die KV das RLV aber auf 37.981 Euro herab.

Der Arzt erklärte, den am 24. Februar ausgedruckten Bescheid erst am 9. März - und damit nicht mehr rechtzeitig - bekommen zu haben. Daher müsse noch das RLV des ersten Quartals gelten.

"Bis kurz vor Quartalsbeginn"

Wie nun das BSG entschied, konnten die KVen das RLV aber noch "bis kurz vor Quartalsbeginn" bekanntgeben. Dies folgerten die Kasseler Richter daraus, dass laut Gesetz der alte Wert nur "vorläufig" weiter gelten sollte.

Soweit RLV erst innerhalb des Quartals zugewiesen wurden, gilt danach der neue Wert ab dem Tag, an dem der Arzt den Bescheid erhalten hat.

Das Argument, die gesetzliche Vier-Wochen-Frist laufe damit leer, ließ das BSG nicht gelten. Immerhin könne sie aufsichtsrechtlich relevant werden. In Nordrhein habe sich die KV aber offenkundig bemüht, die Frist einzuhalten.

Az.: B 6 KA 38/11 R

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