Recht

Verspätung am Zielort maßgeblich

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KARLSRUHE. Die Entschädigung für Flugpassagiere bei starken Verspätungen richtet sich bei einheitlich gebuchten Reisen nach der Ankunft am Zielort.

Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden. Er setzte damit die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) für Deutschland um.

Die Kläger hatten eine Flugreise von Miami über Madrid nach Düsseldorf gebucht und in Miami für beide Flüge auch schon die Bordkarten erhalten. Der Abflug in Miami verzögerte sich um eine Stunde und 20 Minuten.

Entsprechend verspätet landete das Flugzeug in Madrid. Ihren vorgesehenen Anschluss konnten die Kläger nicht mehr erreichen.

Verspätung am Zielort betrug 7,5 Stunden

Siebeneinhalb Stunden später als geplant kamen die Kläger mit einem anderen Flug in Düsseldorf an. Von der spanischen Fluglinie Iberia verlangten sie daher jeweils eine Ausgleichszahlung von 600 Euro.

Mit Urteil vom 26. Februar 2013 hatte der EuGH entschieden, dass bei einheitlich gebuchten Umsteige-Verbindungen die Verspätung am Zielort über die Ausgleichszahlung entscheidet.

Diese solle die Unannehmlichkeiten entschädigen, die den Passagieren durch eine Verspätung entstehen. Aus Sicht der Passagiere sei es aber egal, wo die Verspätung entsteht. Entscheidend sei daher die "Ankunftszeit am Endziel, also am Zielort des letzten Flugs".

Wie nun der BGH entschied, können danach auch die Reisenden von Miami nach Düsseldorf die Ausgleichszahlung beanspruchen. Dass der ursprünglich gebuchte Ziel-Flug von Madrid nach Düsseldorf pünktlich war, spiele keine Rolle.

Denn die Kläger hätten diesen Flug nicht mehr erreichen können und seien deshalb verspätet am Ziel angekommen. Gesetzliche oder verfassungsrechtliche Bedenken gegen diese Auslegung der Fluggastrechteverordnung bestünden nicht. (mwo)

Az.: X ZR 123/10

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