Zusammenschluss

Verwaltungsgericht billigt Fusion von Apotheken in Düsseldorf und Aachen

Apotheken eines gemeinsamen Betreibers müssen nicht in benachbarten Kreisen liegen. Es kommt auf die Erreichbarkeit an, urteilte nun das Verwaltungsgericht Düsseldorf.

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Düsseldorf. Apotheken eines gemeinsamen Betreibers müssen nach Überzeugung des Verwaltungsgerichts Düsseldorf nicht in benachbarten Kreisen liegen. Danach reicht es aus, wenn alle Apotheken von der Hauptapotheke aus „hinreichend schnell erreichbar“ sind.

Mit seinem aktuell verkündeten Urteil billigte das Verwaltungsgericht die Fusion zweier Apothekenbetreiber in Düsseldorf und Aachen. Nach den Plänen soll in Düsseldorf eine Apotheke geschlossen werden, die dann jeweils zwei Apotheken sollen in eine neue offene Handelsgesellschaft (OHG) mit Hauptapotheke in Düsseldorf eingehen.

Regionale Trennung

Die Stadt Düsseldorf verweigerte hierfür die Erlaubnis. Das Apothekengesetz erlaube den Betrieb mehrerer Apotheken nur in demselben oder in benachbarten Landkreisen beziehungsweise kreisfreien Städten. Aachen und Düsseldorf seien aber durch die Region Niederrhein (Köln/Bonn) voneinander getrennt.

Das Verwaltungsgericht folgte dem nicht und verpflichtete die Landeshauptstadt, den Zusammenschluss zu genehmigen. Laut Gesetz und auch nach einem Erlass des NRW-Gesundheitsministeriums sei eine gemeinsame Kreisgrenze ebenso wenig erforderlich wie die Lage in einem einheitlichen Wirtschaftsraum. Der Begriff „benachbart“ sei vielmehr „funktional zu verstehen“.

Fahrzeit von nicht mehr als einer Stunde

Daher komme es „maßgeblich auf die Erreichbarkeit der Filialapotheken von der Hauptapotheke“ an. Jedenfalls bei einer Fahrzeit von hier nicht mehr als einer Stunde sei dies hier erfüllt, befanden die Düsseldorfer Richter.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Stadt Düsseldorf kann beim Oberverwaltungsgericht (OVG) Nordrhein-Westfalen in Münster noch die Zulassung der Berufung beantragen. (mwo)

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Az.: 26 K 2364/23

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