Vier-Stunden-Woche kostet Arzt die Ermächtigung
Gericht: Eine geringfügige Kliniktätigkeit reicht für die vertragsärztliche Ermächtigung nicht aus.
Veröffentlicht:ESSEN (mwo). Die Beschäftigung mit nur wenigen Wochenstunden bei einer Klinik ist keine ausreichende Grundlage für eine Ermächtigung zur vertragsärztlichen Versorgung.
Das hat das Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen in Essen mit einem jetzt schriftlich veröffentlichten Urteil entschieden. Es bestätigte damit das Ende der Ermächtigung eines Rheumatologen.
Der heute 60-Jährige war früher Chefarzt einer Rheumaklinik im Raum Aachen. Daneben war er zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung ermächtigt.
Ende November 2007 gab er diese Position auf und schloss mit seiner Klinik einen "Dienstvertrag mit geringfügiger Beschäftigung".
Mit einem Umfang von insgesamt nur vier Stunden pro Woche umfassten seine Aufgaben neben konsiliarischen Untersuchungen unter anderem die Fortbildung von Mitarbeitern und die Beratung der Klinik.
Gericht: Geringfügige Beschäftigung ist keine Tätigkeit als Krankenhausarzt
Die Ermächtigung des Arztes wäre eigentlich noch bis Ende September 2009 weitergelaufen. Sie sollte allerdings automatisch erlöschen, "wenn er seine Tätigkeit an der Rheumaklinik beenden sollte".
Die Zulassungsgremien stellten ein Ende der Ermächtigung schon für Ende November 2007 fest. Zu Recht, wie nun das LSG Essen entschied. Den Umständen nach sei die Ermächtigung an die Position als Chefarzt der Rheumaklinik gebunden gewesen.
In jedem Fall aber sei die geringfügige Beschäftigung keine "Tätigkeit als Krankenhausarzt" mehr. Denn Krankenhausarzt sei laut Gesetz nur, wer "zumindest überwiegend an dem Versorgungsauftrag eines Krankenhauses teilnimmt und dabei besondere Behandlungs- unter Untersuchungsmethoden ausübt, für die eine Ermächtigung erteilt werden kann".
Nicht einmal die konsiliarischen Untersuchungen seien aber als solche besonderen Untersuchungsmethoden zu sehen. Die Voraussetzungen für eine Ermächtigung seien daher weder vom Inhalt noch vom Umfang der Klinik-Beschäftigung her gegeben.
Der Streit ist inzwischen beim Bundessozialgericht (BSG) in Kassel anhängig.
Az.: L 11 KA 35/10