BSG-Urteil

Wahlfreiheit bei Reha-Kliniken begrenzt

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KASSEL. Das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel hat die Wahlfreiheit der Patienten bei der medizinischen Rehabilitation beschränkt.

Nach zwei am Dienstag verkündeten Urteilen scheiden Kliniken aus, die zwar einen Versorgungsvertrag mit den Krankenkassen haben, die von der Kasse aber nicht vorgeschlagen wurden. Das gilt auch, wenn Patienten bereit sind, eventuelle Mehrkosten selbst zu tragen.

Die erste Patientin hatte eine neue Herzklappe bekommen, die zweite benötigte medizinische Rehabilitation nach einem Schlaganfall. Beiden hatte die Kaufmännische Krankenkasse (KKH) jeweils eine oder zwei Rehakliniken vorgeschlagen.

Wegen persönlicher Empfehlungen entschieden sich die Patientinnen jedoch für andere Kliniken. Beide Einrichtungen hatten aber ebenso einen Versorgungsvertrag.

Laut BSG müssen beide ihre Behandlungskosten von 3300 und 5800 Euro voll selbst zahlen. Die 2007 eingeführte Wahlfreiheit sei auf zertifizierte Einrichtungen beschränkt, mit denen kein Versorgungsvertrag besteht.

Laut Gesetz müssen hier die Versicherten die Mehrkosten selbst tragen. Auf Einrichtungen mit Versorgungsvertrag sei die Ausnahmeklausel nicht übertragbar. Dies sei auch nötig, damit Vertragskliniken gleichmäßig ausgelastet würden. (mwo)

Urteil des Bundessozialgerichts, Az.: B 1 KR 12/12 R und B 1 KR 12/12 R

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