Patientendaten

Was dürfen Firmen den Kassen melden?

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BERLIN. Der Medizintechnikverband BVMed hat in einem Schreiben an die Datenschutzbeauftragten der Länder um Klarstellung gebeten, inwieweit Kassen bei Hilfsmittelerbringern Patientendaten anfordern dürfen.

Im Rahmen der vertraglich vereinbarten Hilfsmittelversorgung (§ 127 SGB V) würden etliche Kassen auch nach Inkrafttreten der EU-Datenschutzgrundverordnung noch "medizinische Detaildaten" der Versicherten bei BVMed-Mitgliedern erheben.

So will beispielsweise die Techniker Kasse zur Dekubitusversorgung eine genaue Lokalisation und Schweregradbeschreibung der Hautschäden eines Patienten haben. Die Barmer wiederum fragt zur Kompressionsversorgung lymphologischer Patienten ausführlich Befund- und Behandlungsinformationen ab. Weitere Erhebungsbögen anderer Kassen liegen der Redaktion vor.

Beim BVMed vertritt man die Ansicht, dass entsprechend § 275 SGB V nur der MDK medizinische Sachverhalte im Auftrag der Kassen begutachten darf. Dennoch würden "einige Kostenträger vehement auf Vorlage der Daten bestehen", heißt es. Unter den Vorzeichen des neuen EU-Datenschutzrechts nimmt unter den Herstellern nun offenbar das Bewusstsein für die rechtlichen Risiken dieser bisherigen Übung zu.

Von den Datenschutzbeauftragten will der Industrieverband unter anderem wissen, unter welchen Bedingungen Hilfsmittelerbringer überhaupt Patientendaten erheben und weiterleiten dürfen und ob eine solche Prüfung durch die Zustimmung des Patienten legitimiert werden kann.

Dass Kassen in Eigenregie Patientendaten erheben, ist so neu nicht: Wiederholt hat bereits der Bundesdatenschutzbeauftragte das freimütige Selbstverständnis der Kostenträger in Sachen Informationsbeschaffung kritisiert. (cw)

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