Weihnachtsgeld wird schnell zur Pflichtübung

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ERFURT (reh). Leistet ein Arbeitgeber mehrere Jahre lang ein Weihnachtsgeld an seine Mitarbeiter, ohne bei der Zahlung deutlich eine Bindung für die Zukunft auszuschließen, können die Mitarbeiter aus diesem regelmäßigen Verhalten grundsätzlich schließen, der Chef wolle sich dauerhaft verpflichten.

Das zeigt ein aktuelles Urteil des Bundesarbeitsgerichts (Az.: 10 AZR 671/09). Eine unklare oder intransparente allgemeine Klausel im Arbeitsvertrag könne das Entstehen eines zukünftigen Rechtsanspruchs nicht hindern.

Im verhandelten Fall, erhielt ein Diplom-Ingenieur zumindest in den Jahren 2002 bis 2007 jeweils ein Weihnachtsgeld in Höhe eines Bruttomonatsverdienstes, ohne dass bei der Zahlung ein ausdrücklicher Vorbehalt erklärt worden war.

Wegen der Wirtschaftskrise verweigerte der Arbeitgeber unter Hinweis auf eine Klausel im schriftlichen Arbeitsvertrag eine Zahlung für das Jahr 2008. Die Klausel lautete: "Soweit der Arbeitgeber gesetzlich oder durch Tarifvertrag nicht vorgeschriebene Leistungen, wie Prämien, Zulagen, Urlaubsgeld, Gratifikationen, Weihnachtsgratifikationen gewährt, erfolgen sie freiwillig und ohne jede rechtliche Verpflichtung.

Sie sind daher jederzeit ohne Wahrung einer besonderen Frist widerrufbar."

Mit seiner Klage verlangte der Ingenieur nun die Zahlung eines Weihnachtsgeldes für das Jahr 2008. Das Arbeitsgericht hatte der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht aber hatte sie auf die Berufung der Beklagten abgewiesen.

Schließlich hatte der Ingenieur mit seiner Revision vor dem Bundesarbeitsgericht Erfolg. Zwar mag ein im Arbeitsvertrag klar und verständlich formulierter "Freiwilligkeitsvorbehalt" einen zukünftigen Anspruch auf eine Sonderzahlung ausschließen, urteilten die Richter.

Allerdings dürfe dieser als Allgemeine Geschäftsbedingung formulierte Vorbehalt nicht mehrdeutig sein, sondern müsse klar und verständlich im Sinne des Paragrafen 307 BGB sein. Die von der Beklagten verwendete Klausel könne auch so verstanden werden, dass sich der Arbeitgeber aus freien Stücken zur Erbringung der Leistung verpflichten wollte.

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