PIP-Prozess

Wenig Hoffnung auf Schadenersatz

Nach dem Skandal um minderwertige Brust-Implantate der Firma PIP klagt jetzt eine Frau auf Schadenersatz und Schmerzensgeld. Doch viel Aussicht auf Erfolg besteht nicht, lassen die Richter verlauten.

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Ein PIP-Implantat: Die Klägerin bekam 2007 ein Exemplar in die Brust.

Ein PIP-Implantat: Die Klägerin bekam 2007 ein Exemplar in die Brust.

© PanoramiC / imago

KARLSRUHE. Im ersten Prozess um gesundheitsgefährdende Silikonbrüste machen die Richter den betroffenen Frauen wenig Hoffnung auf Schadenersatz.

Eine generelle Haftung der Behörden sieht das Landgericht Karlsruhe nicht. Auch für Ansprüche gegen die Haftpflichtversicherung des französischen Herstellers Poly Implant Prothèse (PIP) sahen die Richter in der mündlichen Verhandlung am Dienstag zunächst keine Grundlage.

PIP hatte jahrelang Brustimplantate mit billigem Industriesilikon verkauft in Deutschland sind nach Behördenangaben rund 5000 Frauen betroffen.

Eine Frau aus Waghäusel (Baden-Württemberg) hat auf Schadenersatz und Schmerzensgeld geklagt. Sie bekam im Jahr 2007 PIP-Implantate in die Brust operiert.

Premieren-Klage

Laut Anwälten ist ihre Klage die erste derartige in Deutschland. Eine Entscheidung soll am 30. November verkündet werden, dann werde aber möglicherweise nur über einen Teil der Forderungen entschieden, sagte der Vorsitzende Richter.

Die französische Aufsichtsbehörde habe erst 2010 vor den mangelhaften Implantaten des Herstellers Poly Implant Prothèse (PIP) gewarnt, sagte am Dienstag der Vorsitzende Richter Eberhard Lang.

Das spreche dagegen, dass das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) vorher eine Pflicht zum Einschreiten gehabt habe.

Der Vorsitzende Richter bemängelte allerdings, dass die Kontrollen des TÜV Rheinland zumindest dem Gericht gegenüber nicht ausführlich genug dokumentiert worden seien. Der TÜV hatte die Implantate als Medizinprodukte zertifiziert.

Die Anwälte der Klägerin hatten vorgetragen, der TÜV hätte die Firma in Frankreich auch ohne Vorankündigung kontrollieren müssen. "Wir haben da eher Zweifel", meinte Richter Lang. Es seien keine konkreten Versäumnisse des TÜV dargelegt.

Firmengründer zeitweilig hinter Gittern

Die Richter sehen auch keine Grundlage für Ansprüche gegen die französische Versicherung von PIP. Ansprüche nach französischem Recht seien auf Schäden beschränkt, die in Frankreich auftreten, so der Richter in seiner vorläufigen Einschätzung der Rechtslage. "Die geografische Einschränkung des Deckungsschutzes ist wohl rechtmäßig."

Sollte das Gericht bei seiner Auffassung bleiben, bliebe der Betroffenen nur die Möglichkeit, direkt vom behandelnden Arzt Schadenersatz zu verlangen.

Dies würde voraussetzen, dass dem Arzt entweder ein Kunstfehler unterlaufen ist oder er nicht ausreichend über die Risiken aufgeklärt hat. Hierüber wurde am Dienstag noch weiter verhandelt.

Die Herstellerfirma ist inzwischen insolvent. Der Firmengründer saß zeitweilig im Gefängnis.

In Deutschland hatte das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) im vergangenen Januar geraten, die Kissen entfernen zu lassen. Gesundheitsrisiken seien nicht auszuschließen.

Bis Mitte 2012 wurden rund 1000 Implantate herausoperiert; bei mehr als einem Viertel der gemeldeten Fälle war ein Kissen gerissen, bei jedem fünften Silikon ausgetreten. (dpa)

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