Wer geht, muß unter Umständen auf seine Zulassung verzichten
ZWEIBRÜCKEN. Das Ende der Zusammenarbeit in einer Gemeinschaftspraxis geht nicht immer reibungslos über die Bühne. Das Oberlandesgericht Zweibrücken hat in einem Urteil dazu Stellung genommen, ob der ausscheidende Kollege dazu verpflichtet werden kann, zugunsten der Gemeinschaftspraxis auf seine Zulassung zu verzichten.