Honorarstreit

Widerspruch gescheitert? Gebühr rechtens

Grünes Licht vom BSG: KV darf Ärzten bei erfolglosem Widerspruchsverfahren eine Gebühr aufs Auge drücken.

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Honorarbescheid: Wer unzufrieden ist, muss notfalls zahlen.

Honorarbescheid: Wer unzufrieden ist, muss notfalls zahlen.

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KASSEL. Die KVen dürfen in begrenztem Umfang Verwaltungsgebühren einführen. Das hat der Vertragsarztsenat des Bundessozialgerichts (BSG) in Kassel in seiner jüngsten Sitzung entschieden. Er bestätigte eine Gebühr von 100,- Euro für erfolglose Widerspruchsverfahren bei der KV Bayerns.

Der klagende Arzt aus dem Raum München hatte gegen einen Honorarbescheid erfolglos Widerspruch eingelegt. Auch seine Klage blieb ohne Erfolg. Die KV setzte daraufhin die in ihre Satzung eingefügte Gebühr von 100 Euro fest. Auch dagegen klagte der Arzt. Er berief sich dabei auf die gesetzlich geregelte Kostenfreiheit sozialrechtlicher Verfahren. Doch diese meint Widerspruchsverfahren bei Sozialbehörden wie dem Sozialamt oder dem Jobcenter, stellte nun das BSG klar. "Sie gilt nicht für Kassenärztliche Vereinigungen." Dort dürfe die Selbstverwaltung solche Gebühren einführen. Bei Gerichtsverfahren vor den Vertragsarztsenaten der Sozialgerichte werden bereits seit 2002 Gebühren fällig.

Eine Gebühr für erfolglose Widerspruchsverfahren gibt es bereits auch in Hamburg und Bremen; weitere KVen wollen sie einführen und haben dafür nun Grünes Licht.

Die KVen dürfen "in begrenztem Umfang die Ärzte, die die Verwaltung stärker in Anspruch nehmen, auch stärker an den Kosten beteiligen", so das BSG. Im Fall der Widerspruchsverfahren seien 100.- Euro gerechtfertigt. Allerdings, so betonten die Kasseler Richter, dürfen solche Gebühren nicht zu einer "Umfinanzierung" der KV-Verwaltung über Einzelgebühren führen. Die Grundfinanzierung müsse über die umsatzabhängige Umlage gewährleistet sein, derzeit meist um 2,3 Prozent. Denn umsatzstarke Praxen müssten sich weiterhin stärker an den Kosten ihrer KV beteiligen als kleine Praxen. (mwo)

Bundessozialgericht

Az.: B 6 KA 2/12 R

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