EBM-Beschluss

Portopauschale jetzt auch bei Überweisungsversand nach Videosprechstunde

Portokosten eines Standardbriefs werden Vertragsärzten in etlichen Fällen erstattet – nun auch, wenn nach Videosprechstunde Überweisungen oder Verordnungen einer Klinikbehandlung analog zu verschicken sind.

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Berlin. Rückwirkend zum 1. Oktober dieses Jahres hat der Bewertungsausschuss den Geltungsumfang der Portopauschale 40128 (0,96 Euro) erweitert: Ab sofort kann die Pauschale auch dann berechnet werden, wenn aus Videosprechstunden heraus Überweisungen (Muster 6) zur Mit- oder Weiterbehandlung durch eine andere Fachgruppe oder Verordnungen zur Krankenhausbehandlung (Muster 2) postalisch verschickt werden.

Veranlasst ist diese inhaltliche Ergänzung der Leistungslegende zur GOP 40128 durch die seit März gültige, neue Anlage 31c („Vereinbarung über Anforderungen für die Sicherung der Versorgungsqualität telemedizinischer Leistungen“) des Bundesmantelvertrags (BMV-Ä).

Danach sind Vertragsärztinnen und -ärzte unter anderem verpflichtet, „für jeden im Rahmen einer Videosprechstunde behandelten Patienten eine strukturierte Anschlussversorgung zur Verfügung zu stellen“ (§ 10 Absatz 2). Erforderliche Überweisungen oder stationäre Einweisungen sind laut Vereinbarungstext „in der Regel taggleich“ zu der Bildschirmkonsultation an den betreffenden Patienten zu versenden. (cw)

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