Anzeigepflicht

Wie streng sind die Regeln?

Vor Abschluss einer Versicherung müssen Kunden einen ganzen Katalog an möglichen Gefahrenumständen melden. Doch wie weit geht die Auskunftspflicht?

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Frage: Muss ich bei einem Versicherungsantrag auch Sachverhalte mitteilen, nach denen der Versicherer nicht explizit gefragt hat?

Antwort:Grundsätzlich nicht. Eine Anzeigepflicht besteht nur bei Gefahrumständen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat. Das war früher anders. Bis zu einer Gesetzesänderung 2008 gab es eine spontane Anzeigepflicht. Dabei musste der Kunde alle aus seiner Sicht gefahrerheblichen Umstände angeben, auch wenn der Versicherer nicht danach gefragt hatte.

Aber auch heute gibt es immer wieder Streit um die vorvertragliche Anzeigepflicht. So war eine Frau mit ihrem Versicherer über eine Dread Disease-Police aneinandergeraten. Diese Verträge bieten bei der Diagnose einer schweren Krankheit wie Multiple Sklerose (MS) eine Einmalzahlung. Obwohl die Frau an MS erkrankt war, wollte der Versicherer nicht zahlen. Sie habe bei Vertragsschluss verschwiegen, dass wegen einer Sehnervenstörung der Verdacht auf MS geäußert worden war. Die Frau klagte gegen den Versicherer. Das Landgericht Münster (Az.: 115 O 71/14) und das Oberlandesgericht (OLG) Hamm (Az.: 20 U 26/15) gaben ihr Recht. Zwar kann das arglistige Verschweigen eines gefahrerheblichen Umstandes, den der Versicherer nicht oder nur mündlich abgefragt hat, ein Anfechtungsrecht begründen. Es muss sich aber um Umstände handeln, die so selten und fernliegend sind, dass dem Versicherer nicht vorzuwerfen ist, sie nicht abgefragt zu haben. "Dies kommt bei einer unbestätigten Verdachtsdiagnose schon im Ansatz nicht in Betracht", so das OLG Hamm. (frk)

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