Urteil

Zeitwertkonto: Steuer erst bei Auszahlung

Jetzt sparen und erst später Steuern zahlen, das ist bei Wertguthaben möglich, urteilt das Finanzgericht in Stuttgart.

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STUTTGART. Wenn angestellte Ärzte oder MFA Geld oder Arbeitszeit auf einem Zeitwertkonto ansparen, etwa für Elternzeit oder den Vorruhestand, müssen sie dieses Einkommen erst später bei der Auszahlung versteuern. Das hat kürzlich das Finanzgericht Baden-Württemberg in Stuttgart entschieden (Az.: 12 K 1044/15).

Damit werden sogenannte Wertguthabenvereinbarungen deutlich attraktiver. Solche Vereinbarungen sieht das Sozialgesetzbuch vor. Danach kann das angesparte Guthaben später für verschiedene Zwecke verwendet werden, etwa eine Verringerung der Arbeitszeit, Vorruhestand, Pflege oder Elternzeit. Während das Sozialgesetzbuch die damit verbundenen Fragen der gesetzlichen Sozialversicherung regelt, hatte sich das Stuttgarter Finanzgericht nun mit der steuerlichen Seite zu befassen.

Im konkreten Fall hatte ein Angestellter mit seiner Firma eine Wertguthabenvereinbarung getroffen. 2012 zahlte die GmbH vom Einkommen des Geschäftsführers 39.000 Euro auf sein Zeitwertkonto ein. Das Finanzamt hielt sofort die Hand auf und wollte darauf Steuern kassieren. Der Geschäftsführer meinte dagegen, Einkommensteuer falle erst mit der Auszahlung des Geldes an.

Das Finanzgericht gab ihm nun recht. Ähnlich wie bei einer sogenannten Direktversicherung zur betrieblichen Altersvorsorge wertete es die Arbeitgeberzahlung aber als "Entgeltumwandlung". Der Angestellte habe keinen sofortigen Zugriff auf das Geld gehabt. Nach seiner Vereinbarung mit der Firma sei es vielmehr für einen vorgezogenen Ruhestand gedacht gewesen.

Daher müsse der Angestellte das Geld auch erst in der "Auszahlungsphase" während seines Vorruhestands versteuern, urteilten die Richter. Gleiches gelte für die mit dem angesparten Geld erwirtschafteten Zinsen. Hiergegen hat das Finanzamt bereits Revision zum Bundesfinanzhof in München eingelegt. (mwo)

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