Zinsen auf Erstattungen sind doch steuerpflichtig

KIEL (eb). Die durch das Jahressteuergesetz 2010 rückwirkend angeordnete Besteuerung von Zinsen, die der Fiskus auf Steuererstattungen zahlt, ist nach Ansicht des 5. Senates des Finanzgerichts (FG) Münster verfassungsgemäß.

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Auf das Urteil des FG, das am Montag veröffentlicht worden ist, hat der Kieler Steuerberater Jörg Passau, Vizepräsident und geschäftsführendes Vorstandsmitglied des DUV Deutscher Unternehmenssteuer Verband e. V. in Kiel, hingewiesen.

Die Kläger hatten aufgrund von Einkommensteuererstattungen sogenannte Erstattungszinsen vom Finanzamt erhalten. Allerdings mussten sie gleichzeitig wegen Steuerforderungen für andere Jahre Nachzahlungszinsen zahlen.

Die Kläger waren der Meinung, dass entweder die Erstattungszinsen steuerfrei oder aber die Nachzahlungszinsen steuerlich absetzbar seien.

Diese Auffassung teilt der 5. Senat des Finanzgerichts Münster nicht. Er hat vielmehr entschieden, dass Erstattungszinsen dem Jahressteuergesetz 2010 steuerpflichtige Erträge aus Kapitalforderungen sind.

Die Gesetzesänderung sei auf alle Fälle anwendbar, in denen die Steuer noch nicht rechtskräftig festgesetzt sei. Sie gelte daher auch im Streitfall. Die sich hieraus ergebende Rückwirkung der Neuregelung verstoße nicht gegen die Verfassung.

Zwar sei eine echte Rückwirkung nur unter engen Voraussetzungen zulässig. Diese seien im Streitfall aber gegeben, denn der Gesetzgeber habe mit der Neuregelung lediglich eine Gesetzeslage geschaffen, die der - vor der Änderung der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes - gefestigten Rechtsprechung und Rechtspraxis entspreche.

Ursprünglich seien Erstattungszinsen von der Rechtsprechung als Einkünfte aus Kapitalvermögen angesehen worden. Diese Rechtsprechung habe der Bundesfinanzhof erst in einer Entscheidung vom 15. Juni 2010 aufgegeben. Hierauf habe der Gesetzgeber reagiert und mit der Gesetzesänderung die vormals geltende Rechtslage wieder hergestellt.

Auch die Berücksichtigung der Nachzahlungszinsen als Sonderausgaben, die die Kläger gefordert hatten, blieb laut Passau ohne Erfolg.

Die ursprüngliche Abzugsmöglichkeit bestehe - so das Gericht - bereits seit 1999 nicht mehr. Die klare gesetzgeberische Entscheidung, einerseits Erstattungszinsen als Einkünfte aus Kapitalvermögen zu besteuern und andererseits Nachzahlungszinsen nicht zum Abzug zuzulassen, sei nicht zu beanstanden.

Der Gesetzgeber sei nicht verpflichtet, parallele Regelungen zu schaffen. Das Finanzgericht hat Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.

Az.: 5 K 3626/03 E, Revisionsverfahren: VIII R 1/11

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